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Steuer & Recht
Der
für Verkehrsrecht zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Dresden hat mit seinem Urteil vom 20. August 2014 über einen
Rechtsstreit nach einem Verkehrsunfall entschieden, dem eine häufig
auftretende Straßenverkehrssituation zugrunde lag. Ein grundsätzlich
wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des
Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen.
Beim Einbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße kam es zum
Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug.
Der Senat ist nach
Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu
dem Ergebnis gelangt, dass derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last
fällt, gegenüber demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten
vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall, die hier zu einer
Haftungsquote von 70 : 30 führt, trägt.
In Übereinstimmung mit
der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geht auch das
Oberlandesgericht Dresden davon aus, dass der Wartepflichtige nur dann
auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das
bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei
es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber dem
Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage
geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon
auszugehen, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Nach Ansicht des
Senats sei neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen
erforderlich, um darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte
tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht
mehr zu beachten ist.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall konnte
der Senat im Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung davon, dass
neben dem irreführenden Blinken ein weiterer Umstand, insbesondere eine
deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit, dem Wartepflichtigen den
Verzicht auf das Vorfahrtsrecht signalisiert hat, gewinnen. Dies führte
zu der ausgewiesenen Haftungsquote.
OLG Dresden, Urteil 7 U 1876/13 vom 20.08.2014
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