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Steuer & Recht
Mit Urteil vom 27. Januar 2014 (Az. M 8 K 12.5554) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Baugenehmigung für eine Kindertagesstätte der Landeshauptstadt München an der Herterichstraße auf Klage von Nachbarn hin aufgehoben. Nun wurde den Klägern und der Stadt die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt.
Ausgangspunkt des Urteils ist die Entscheidung des Bundes- und Landesgesetzgebers, dass Geräusche spielender Kinder im Regelfall keine "schädlichen Umwelteinwirkungen" darstellen und als sozialadäquat hinzunehmen sind. Auch aus Sicht der Kammer ist deshalb den Bewohnern von Nachbarwohnhäusern grundsätzlich die Errichtung einer Kindertagesstätte zuzumuten, selbst wenn es sich um eine größere Einrichtung mit entsprechendem Störpotenzial in einem Wohngebiet handelt. Für atypische Gestaltungen schließt der Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer jedoch die Prüfung nicht aus, ob die Einrichtung für die Nachbarn zumutbar und die von ihr ausgehenden Geräusche sozialadäquat sind.
Im Fall der Kindertagesstätte an der Herterichstraße liegt eine derartige atypische Situation vor: In der Einrichtung sollen Betreuungsplätze für bis zu 136 Kinder geschaffen werden. Das Wohnhaus der Kläger steht in einem Abstand von wenigen Metern zur gemeinsamen Grundstücksgrenze auf Höhe der vorgesehenen Freispielfläche mit einer Größe von ca. 1.700 qm. In diesem Bereich ist lediglich die Errichtung einer zwei Meter hohen Sicht- und Schallschutzwand vorgesehen. Bei einem realistischen Ansatz von bis zu 100 spielenden Kindern auf der Freifläche ergibt sich eine Geräuschkulisse, die, weil unzumutbar, nicht mehr als sozialadäquat hinzunehmen ist. Insbesondere die Aufenthalts- und Wohnräume im Obergeschoss des klägerischen Gebäudes - hier befinden sich Kinderzimmer von Schulkindern - werden durch die Lärmschutzwand nicht abgeschirmt. Die Baugenehmigung verstößt deshalb zu Lasten der Nachbarn gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da weitergehende - und nach wie vor mögliche - Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschbelastung durch den Freispielbereich erforderlich gewesen wären. Insoweit käme insbesondere eine Erhöhung der Lärmschutzwand in Betracht.
Die entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts hat im Übrigen ihre Rechtsauffassung gegenüber der Landeshauptstadt bereits früher verdeutlicht: Zwar lehnte sie mit einem Beschluss vom 22. April 2013 einen Eilantrag anderer, weiter entfernter Nachbarn gegen das Vorhaben noch ab. In der Begründung dieses Beschlusses wurde vom Gericht aber damals bereits festgestellt, dass das Vorhaben wegen des Fehlens von Schallschutzvorkehrungen die gegenüber den Nachbarn gebotene Rücksicht voraussichtlich nicht wahrt. Nachdem ein etwaiger Verstoß aber durch eine Änderung der Planung ausgeräumt werden könne, räumte die Kammer seinerzeit noch dem Interesse der Landeshauptstadt am weiteren Vollzug der Baugenehmigung den Vorrang gegenüber den Interessen der Nachbarn ein.
Gegen das Urteil kann die Landeshauptstadt München innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.
VG München, Urteil M 8 K 12.5554 vom 27.01.2014
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