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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 03.04.2014 über die Zulässigkeit einer
"Zeugnisaktion" eines Elektronik-Fachmarktes entschieden. Die Beklagte
warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler
eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis erhielten.
In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle
von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der klagende
Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Werbung für unlauter,
da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf
auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.
Das
Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag abgewiesen. Die
Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des
Berufungsgerichts enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete
Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der
Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG*, weil sich der allgemeine
Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte
Sortiment der Beklagten beziehe. Die Werbung übe auch keinen
unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der
angesprochenen Schulkinder aus und nutze auch nicht deren geschäftliche
Unerfahrenheit aus. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten.
Der
Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat
angenommen, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von
Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Diese Bestimmung setzt
voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt.
Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung
genügt nicht.
Der Bundesgerichtshof hat - wie das
Berufungsgericht - auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr.
2 UWG verneint. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung
dieser Vorschriften im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG
über unlautere Geschäftspraktiken kann weder ein unangemessener
unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung
der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder
angenommen werden.
*Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG lautet: |
BGH, Urteil I ZR 96/13 - Zeugnisaktion - vom 03.04.2014
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