• 05.04.2014 – Kein Anspruch auf Grundstückswiederherstellung nach Kiesabbau

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Der Eigentümer eines Grundstückes hat keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde zur Durchsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen auf seinem G ...

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Steuer & Recht

Kein Anspruch auf Grundstückswiederherstellung nach Kiesabbau

 

Der Eigentümer eines Grundstückes hat keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde zur Durchsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen auf seinem Grundstück gegenüber dem Inhaber einer wasserrechtlichen Kiesabbauerlaubnis. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 17. März 2014 entschieden und damit die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen.

Der Voreigentümer verschiedener Grundstücke im Bereich des Landkreises Trier-Saarburg hatte Anfang des Jahres 2000 diese zum Zwecke der Kiesausbeute an einen entsprechenden Gewerbebetrieb verpachtet. Dieser Gewerbebetrieb verpflichtete sich nach dem Kiesabbau die Grundstücke wiederherzustellen. Der beklagte Landkreis erließ die hierzu erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen zur Wiederauffüllung der Grundstücke. Nach Beendigung der Maßnahmen teilte der Kläger dem beklagten Landkreis mit, seine Grundstücke seien nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt worden und begehrte ein diesbezügliches Einschreiten der Behörde gegenüber dem kiesabbauenden Betrieb. Dies lehnte der beklagte Landkreis ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Richter der 6. Kammer wiesen die Klage ab und führten zur Begründung aus, die in den wasserrechtlichen Erlaubnissen vorhandenen Rekultivierungsanordnungen begründeten keine Rechte des jeweiligen Grundstückseigentümers. Vielmehr habe es dieser selbst in der Hand durch den Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen mit dem Inhaber der Kiesabbauerlaubnis auf eine bestimmte Wiederherstellung des Grundstückes hinzuwirken.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil 6 K 1226/13.TR vom 17.03.2014

 

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