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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Unionsbürger
genießen Freizügigkeit in allen Europäischen Staaten und zwar auch,
wenn sie arbeitslos sind. Wer in Deutschland Arbeitslosengeld
beansprucht, darf sich deshalb auch auf Beschäftigungszeiten in anderen
Unionsstaaten berufen. Dieser elementare Grundsatz des europäischen
Rechts gilt aber nicht ohne Einschränkung. Das hat das Bayerische
Landessozialgericht in einem nunmehr veröffentlichten Beschluss betont.
Arbeit in Deutschland und Griechenland
Der
Kläger hatte von 1990 bis 2005 als Sachbearbeiter einer Krankenkasse in
Deutschland gearbeitet. Dann übersiedelte er nach Rhodos, wo er bis
02.05.2012 beschäftigt war. Von dort kehrte er nach Deutschland zurück
und beantragte zwei Tage später Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur
lehnte ab: Arbeitslosengeld erfordere eine Vorbeschäftigung in
Deutschland von mindestens 12 Monaten Dauer. Diese müssten in einem
Rahmen von zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit liegen. Daran fehle es,
weil die griechische Beschäftigung nicht anzurechnen sei. Dagegen wandte
sich der Kläger und verfolgte seinen Arbeitslosengeld-Anspruch vor
Gericht weiter.
Beschluss: Griechische Zeiten bleiben unberücksichtigt
Das
Bayerische Landessozialgericht hat bestätigt, dass die konkreten
Beschäftigungszeiten in Griechenland keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld in Deutschland begründen. Nach dem
Freizügigkeitsgrundsatz seien zwar Vorbeschäftigungszeiten in allen
Europäischen Staaten zu berücksichtigen. Das gelte aber in erster Linie
für Grenzgänger sowie für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit
wenigstens einen Tag in Deutschland gearbeitet hatten. Im Falle des
Klägers aber ordne das Europäische Recht der Arbeitssuche im letzten
Beschäftigungsstaat einen Vorrang zu. Mangels aktuellen Bezugs zum
deutschen Arbeitsmarkt sei Arbeitslosengeld nicht zu bewilligen.
Weitere Schwerpunkte der Entscheidung
Die
rechtskräftige Entscheidung war im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen
und somit allein auf Grund summarischer Prüfung. Sie zeigt gleichwohl,
in welchen Fällen das Europäische Recht ausländische
Vor-Beschäftigungszeiten für den Arbeitslosengeld-Bezug ausreichen lässt
- und wann nicht. Der klarstellenden Entscheidung kommt vor dem
Hintergrund der europäischen Arbeits-Migration erhebliche Bedeutung zu.
LSG Bayern, Beschluss L 9 AL 198/13 B vom 11.12.2013
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