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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wissen & Tipps
Seit dem 01.01.2014 gelten für die Prozesskostenhilfe neue Freibeträge. Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014 sind nach § 115 ZPO vom Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen:
Prozesskostenhilfe
kann derjenige beantragen, der nicht in der Lage ist, seinen Prozess
selbst zu finanzieren. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die
Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint.
Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe
in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht. Ratenfreie
Prozesskostenhilfe erhält eine Partei, wenn ihr Nettoeinkommen nach
Abzug der o. g. Freibeträge sowie weiterer monatlicher Belastungen wie
Wohn- und Heizungskosten 15,- Euro nicht übersteigt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMJ.
Quelle: Justizministerium NRW
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