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Steuer & Recht
Aussteigen auf der Autobahn hat Folgen
Wer auf der Autobahn aussteigt, um den Blechschaden nach einem Auffahrunfall zu begutachten, hat als Geschädigter eines daraufhin folgenden Unfalls eine Mitschuld zu tragen. Denn die Autobahn dürfe man nur im äußersten Notfall betreten, betont das Oberlandesgericht Karlsruhe und gibt dem Kläger eine Teilschuld von 20%.
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, musste ein Audi auf der Autobahn aufgrund eines Staus abbremsen. Der nachfolgende Nissan fuhr ihm deswegen hinten auf. Beide Fahrzeuge hielten auf der mittleren Spur und die Beteiligten stiegen aus, um den Schaden zu begutachten. Während sich aber der Beifahrer des Audis zwischen den beiden Pkws befand, löste sich der Stau auf und ein VW knallte nahezu ungebremst mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h auf den stehenden Nissan. Dadurch wurde der Beifahrer eingequetscht, trug schwere Verletzungen davon und ist seitdem zu 100% erwerbsunfähig und schwerbehindert.
Der Geschädigte verklagte den VW-Fahrer daraufhin auf Schmerzensgeld. Dieser bestreitet zwar nicht, mit der hohen Geschwindigkeit den Unfall grob fahrlässig mitverursacht zu haben. Da der Kläger aber verbotenerweise die Autobahn betreten hatte, habe er durch seine Unachtsamkeit ebenso grob fahrlässig gehandelt und sich dadurch selbst in Gefahr gebracht. Daher möchte er lediglich die Hälfte der Unfallschuld anerkennen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Geschädigten nur zum Teil recht. Denn ein Blechschaden zu begutachten berechtige keine Ausnahme vom Verbot, die Autobahn zu betreten. Dies sei lediglich in Notsituationen gestattet, wie etwa einer Hilfeleistung. Die Hälfte der Unfallschuld treffe ihn dadurch aber noch nicht. Die Richter berücksichtigten sein Mitverschulden zu 20%. Entscheidend für die Aufteilung der Schuld sei, welches Verhalten maßgeblich zum Unfall beigetragen habe, so die Deutsche Anwaltshotline. Und dies sei nach Ansicht der Richter vielmehr die Unachtsamkeit des auffahrenden VW-Fahrers gewesen. (ac)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. 06.2013, Az.: 1 U 136/12
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