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Steuer & Recht
Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl lässt sich für Eltern eines im Rahmen einer Ersatzmutterschaftsvereinbarung geborenen Kindes aus dem Unionsrecht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub ableiten. Das Unionsrecht erfasst bei seinem gegenwärtigen Stand einen solchen Sachverhalt nicht.
Die beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtssache betrifft Frau Z, eine Lehrerin in Irland. Sie leidet an einer seltenen Fehlbildung dergestalt, dass sie - obwohl sie über gesunde Eierstöcke verfügt und ansonsten fruchtbar ist - keine Gebärmutter hat und deshalb nicht schwanger werden kann. Um ihren Kinderwunsch zu erfüllen, schlossen Frau Z und ihr Ehemann eine Vereinbarung mit einer Ersatzmutter, die in Kalifornien ein Kind gebären sollte. Das im Rahmen der Ersatzmutterschaftsvereinbarung geborene Kind ist das genetische Kind des Paares, und auf der amerikanischen Geburtsurkunde des Kindes ist die Ersatzmutter nicht angegeben.
Während bezahlter Mutterschafts- und Adoptionsurlaub im irischen Recht vorgesehen sind, findet sich in den irischen Rechtsvorschriften (und auch im Arbeitsvertrag von Frau Z) keine ausdrückliche Vorschrift über Urlaub wegen der Geburt eines Kindes im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung. Nachdem ihr Antrag auf bezahlten Urlaub abgelehnt worden war, legte Frau Z beim Equality Tribunal Beschwerde ein. Sie machte geltend, Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Familienstands und der Behinderung geworden zu sein.
Vor diesem Hintergrund hat das Equality Tribunal dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es gegen Unionsrecht verstößt, einer Frau, deren genetisches Kind im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung geboren wurde, bezahlten Urlaub zu versagen.
In seinen Schlussanträgen unterscheidet Generalanwalt Nils Wahl diesen Fall von der Situation einer schwangeren Arbeitnehmerin, die in den Geltungsbereich der Richtlinie zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen fällt; diese Richtlinie schreibt einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen vor. Der Generalanwalt weist hierzu darauf hin, dass der von der Richtlinie gewährte Schutz für Frauen gelte, die ein Kind geboren hatten, und dass die Richtlinie darauf abziele, schwangere Arbeitnehmerinnen in ihrem labilen Gesundheitszustand zu schützen.
Zu der aufgeworfenen Frage führt er zunächst aus, dass im Fall von Frau Z keine geschlechtsbedingte Diskriminierung vorliegt. Die von ihr gerügte Ungleichbehandlung beruhe nicht auf dem Geschlecht, sondern auf der Weigerung der nationalen Behörden, ihre Situation der einer Frau, die ein Kind geboren habe, oder der einer Adoptivmutter gleichzusetzen. Da jedoch der besondere Schutz vor geschlechtsbedingter Diskriminierung, der schwangeren Arbeitnehmerinnen gewahrt werde, in diesem Fall nicht eingreifen könne, bedürfe es einer Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts. Da der männliche Elternteil eines im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung geborenen Kindes genauso behandelt wurde, weist der Generalanwalt das Vorbringen einer geschlechtsbedingten Diskriminierung zurück.
Zwar konnte die Situation von Frau Z der einer Adoptivmutter gleichgestellt werden, doch hatten die Mitgliedstaaten bisher keine Rechtsvorschriften erlassen, um den Anspruch von Adoptiveltern auf bezahlten Urlaub zu harmonisieren. Dementsprechend sei es Sache des nationalen Gerichts, falls das nationale Recht die Möglichkeit von bezahltem Adoptionsurlaub vorsehe, zu beurteilen, ob die Anwendung unterschiedlicher Regeln auf Adoptiveltern und Eltern, deren Kind im Rahmen einer Ersatzmutterschaftsvereinbarung geboren worden sei, eine dem nationalen Recht widersprechende verbotene Diskriminierung darstelle.
Was den zweiten geltend gemachten Diskriminierungsgrund betrifft, gelangt Generalanwalt Wahl zu dem Ergebnis, dass Frau Z nach dem Unionsrecht auch nicht aus Gründen einer Behinderung diskriminiert worden sei. Die Vorschriften, die eine Diskriminierung wegen Behinderung im Rahmen von Beschäftigung und Beruf untersagten, seien in ihrem Anwendungsbereich beschrankt und sollten für alle eine umfassende und effektive Teilhabe am Berufsleben sicherstellen. Da Frau Z aufgrund der fehlenden Fähigkeit, ein Kind auszutragen, an dieser Teilhabe nicht gehindert gewesen sei, konnten die fraglichen unionsrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden.
EuGH, Schlussantrag C-363/12 vom 26.09.2013
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