• 30.11.2013 – Doppelte Anfahrt nicht zu Lasten abgeschleppter Parksünder

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Wollen die Ordnungsbehörden ein falsch geparktes Auto abschleppen lassen, dürfen sie dafür nicht immer gleich einen neuen Transporter anfordern. ...

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Steuer & Recht

Doppelte Anfahrt nicht zu Lasten abgeschleppter Parksünder

 

Wollen die Ordnungsbehörden ein falsch geparktes Auto abschleppen lassen, dürfen sie dafür nicht immer gleich einen neuen Transporter anfordern. Jedenfalls nicht, wenn sich in der Nähe mindestens ein weiterer Abschleppwagen befindet, der zwar zuvor für einen anderen Falschparker gerufen, dann aber doch nicht benötigt wurde. Zumindest darf dem betroffenen Auto-Eigner in diesem Fall keine Leerfahrt für den abgebrochenen Abschleppvorgang in Rechnung gestellt werden. Obwohl Parksünder zur Begleichung dieser Zusatzkosten grundsätzlich verpflichtet sind und auch nachträglich normalerweise davon nicht befreit werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nun entschieden.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, rechnete eine Ordnungsamt im Vorfeld eines Autokorsos mit umfangreichen Parkverstößen und ließ im gesamten Umfeld eine ganze Flotte von 30 Abschleppfahrzeugen bereitstellen. Obwohl gerade erst ein Spezialtransporter gerufen und dann aber nicht mehr eingesetzt worden war, weil der Fahrer dieses Wagens inzwischen erschien und das Auto selbst entfernte, bestellten die Beamten einen gänzlich neuen Abschleppwagen für einen weiteren, auf der unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite stehenden Pkw. Und stellten beide Anfahrten, von denen zumindest eine unnötig war, den Autohaltern zusätzlich in Rechnung.

Zu Unrecht allerdings, wie die Münsteraner Richter klarstellten. Nach dem Verwaltungskostenrecht dürfen Aufwendungen, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, nicht erhoben werden – auch wenn sie bereits angefallen sind. Es gibt eine behördliche Kostenminderungspflicht, die eine effektive Aufgabenerfüllung einerseits und die Verwendung kostengünstiger Handlungsalternativen andererseits vorschreibt. Im Rahmen grundsätzlich zulässiger Abschleppmaßnahmen sind also alle zusätzlichen Kosten abzuwenden, soweit das offensichtlich ohne nennenswerte Beeinträchtigung praktikabler Verwaltungsabläufe möglich ist. (ac)

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2013, Az.: 5

 

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