• 27.11.2013 – Nichteinhaltung der vorgesehenen Reiseroute als Reisemangel

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Steuer & Recht

Nichteinhaltung der vorgesehenen Reiseroute als Reisemangel

 

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen. Wird jedoch als Leistungsbeschreibung "Auf See" angegeben, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine bestimmte Sicht auf umliegendes Land.

Ein Ehepaar buchte für Anfang Juni 2012 eine 14-tägige Nordland-Kreuzfahrt zum Preis von 6.998 Euro. In der Routenbeschreibung wurde angegeben, an welchem Tag welche Anlegestelle angelaufen wird und wann sich das Schiff auf See befindet. Es wurde in einer im Reiseprospekt enthaltenen Skizze eine Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen zeichnerisch dargestellt. Die Reisenden legten bei der Buchung Wert auf eine Kabine auf der Backbordseite. Als die Reise dann durchgeführt wurde, umrundete das Kreuzfahrtschiff Spitzbergen jedoch nicht, sondern fuhr westlich vorbei bis zum Magdalenenfjord und auf der gleichen Route wieder zurück. Das störte die Kreuzfahrtteilnehmer erheblich. Schließlich hätten sie extra eine Backbordkabine gebucht, damit sie die Inselgruppe sehen konnten. Das dies nicht möglich war, stelle einen Reisemangel dar. Beide verlangten 17,5 % des Reisepreises zurück. Der Reiseveranstalter zahlte jedoch nicht. Inwieweit an einem "Seetag" auch Küstenabschnitte oder Landmarken zu sehen seien, hänge von der vom Kapitän gewählten Route ab und sei kein vertraglich zugesicherter Bestandteil des Reisevertrages.

Der Rechtsstreit kam vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Der Reisepreis sei auf Grund der geänderten Reiseroute nicht gemindert, da insoweit nur eine unwesentliche Modifikation vorgenommen worden sei. Zwar charakterisiere die Skizze der Reiseroute durchaus auch den Inhalt des Reisevertrages. Grundsätzlich können auch die Nichteinhaltung der vorgesehenen Reiseroute und auch eine fehlende Umfahrung einer Insel einen Mangel begründen.

Vorliegend müsse aber auch die Routenbeschreibung beachtet werden. Hier sei für den maßgeblichen Tag die Beschreibung "Auf See" angegeben worden. Es sei den Reisenden gerade nicht zugesichert worden, dass auf diesen als "Seetagen" bezeichneten Tagen besondere Sichten auf umliegendes Land möglich sein würde. Auch eine Umrundung der Inseln sei nicht in Aussicht gestellt worden.

Eine Abweichung sei daher möglich gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 222 C 31886/12 vom 11.04.2013

 

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