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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit
einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin
enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst.
Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt:
"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an
das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte
Verzögerungen nicht verantwortlich."
Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und
nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in
Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage
auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der
unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach
§ 307 BGB nicht standhält. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge,
in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei
einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der
bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine
Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften
Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden
erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß
geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die
rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen
schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil
sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort
abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung
der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres
Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das
Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.
Hinweis zur Rechtslage |
BGH, Urteil VIII ZR 353/12 vom 06.11.2013
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