• 02.11.2013 – Gericht erlaubt Führerschein mit 17

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Das Amtsgericht Hannover hat am 14.10.2013 durch die Riin Annjet Winterberg der Mutter eines 17-jährigen Jungens die Entscheidung für die Zus ...

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Steuer & Recht

Gericht erlaubt Führerschein mit 17

 

Das Amtsgericht Hannover hat am 14.10.2013 durch die Riin Annjet Winterberg der Mutter eines 17-jährigen Jungens die Entscheidung für die Zustimmung zur Anmeldung zum begleiteten Fahren übertragen. Die Kindeseltern sind geschieden, die elterliche Sorge steht ihnen gemeinsam zu. Der Sohn wollte nun den Führerschein mit 17 machen, der Vater lehnte ab, weil der Sohn ihm vor etwa 1-2 Jahren eine SMS mit beleidigendem Inhalt geschrieben habe. Der Sohn macht geltend, dass es ihm jetzt zeitlich leichter falle, den Führerschein zu machen, da er im nächsten Jahr die Abiturprüfung ablegen werde und hierbei nicht noch zusätzlich durch seine Führerscheinprüfung belastet werden wolle.

Das Gericht entschied, dass das Ablegen der Führerscheinprüfung dem Kindeswohl entspricht. Die Riin Winterberg begründete, "durch das begleitete Fahren können junge Menschen unter Anleitung üben, weswegen die Unfallzahlen nach den Recherchen des Gerichts bereits zurückgegangen sind. Für das Kindeswohl ist es daher positiv, wenn der Sohn unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führerscheins begleitet fahren darf."

Soweit der Vater seine Weigerung mit einer beleidigenden Mail des Sohnes an ihn vor etwa 1-2 Jahren begründete, urteilte das Gericht, dass dies zum einen sachfremde Erwägungen seien, zum anderen die aus der Weigerung angestrebten pädagogischen Ziele sachfremd und zweckverfehlt wären. Der Sohn hatte eingeräumt, die Mail geschrieben zu haben, als er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Heute würde er diese Mail so nicht mehr schreiben. Das Gericht stellte fest, dass sich der junge Mann in den letzten 1-2 Jahren sicher weiter entwickelt habe, so dass mit dem damaligen Verhalten eine Weigerung nicht mehr begründet werden kann.

AG Hannover, Urteil 609 F 2941/13 vom 14.10.2013

 

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