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Steuer & Recht
Die drei Entscheidungen des Landgerichts Osnabrück, mit denen die Klagen von Grundstückskäufern auf Rückzahlung von Erschließungskosten abgewiesen wurden, sind jetzt rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die landgerichtlichen Urteile bestätigt.
Die Kläger hatten in den Jahren 2002 bis 2009 jeweils Baugrundstücke in Lingen und Haren (Ems) gekauft, bezahlt und bebaut. Sie wollten mit den Klagen erreichen, dass die Erschließungskostenanteile aus dem Pauschalpreis für das Grundstück herausgerechnet und zurückerstattet werden. Verkäufer der Grundstücke war jeweils eine "kommunalbeherrschte" Erschließungsgesellschaft, also ein privatrechtliches Unternehmen, dessen Anteile mehrheitlich von der Gemeinde gehalten wurden. Diese Gesellschaften hatten die Baugebiete erschlossen und die Baugrundstücke an die jeweiligen Bauherren zu einem Pauschalpreis pro Quadratmeter veräußert, mit dem auch die Erschließungsarbeiten abgegolten waren.
Die Kläger stützten sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2010 zum Aktenzeichen 9 C 8.09. Darin wurde für eine etwas abweichende Vertragskonstellation im süddeutschen Raum entschieden, dass nur die Gemeinden selbst, nicht aber kommunalbeherrschte Gesellschaften berechtigt seien, Erschließungsbeiträge zu erheben. Die klagenden Bauherren befürchteten, dass sie erneut seitens der Gemeinden zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden könnten.
Dieser Argumentation folgten weder das Landgericht Osnabrück noch das Oberlandesgericht Oldenburg. Ein Rückzahlungsanspruch komme aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht. So sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die hier zu beurteilende Vertragskonstellation nicht übertragbar, weil dort die Gemeinde selber die Grundstücke verkauft hatte und die Erschließungskosten nicht im Kaufpreis enthalten waren. Außerdem würden die Bauherrn durch eine vollständige Rückzahlung der Erschließungskosten ungerechtfertigt bevorteilt, weil die Erschließungsgesellschaften ihre Leistungen bereits vollständig erbracht und zudem verbindlich zugesichert hatten, die Bauherren von etwaigen Forderungen der Gemeinden freizustellen.
LG Osnabrück, Urteile 2 O 1351/12 vom 03.12.2012, 5 O 1486/12 vom 30.01.2013 und 10 O 1537/12 vom 30.01.2013
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