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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 25.10.2013 entschieden, dass Wohnungseingangstüren
nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern
zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das
gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum
zuordnet.
In dem zugrunde liegenden Fall erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen
der Wohnungseigentumsanlage über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus
zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die
Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen
Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten
seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz in der Farbe
"mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau
festgelegter Größe in "drahtornamentweiß" enthalten müssten.
Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die
Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über
die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden.
Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt.
Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat hat
die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat zur Begründung ausgeführt,
dass Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl
mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum stehen, weil sie der
räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen. Erst durch
ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen
Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3
Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Weil sie damit räumlich und funktional
(auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehören, steht die gesamte Tür als
einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Mit der Frage, ob die
Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, befasst sich
der Beschluss nicht; hierüber hatte der Senat deshalb nicht zu befinden.
Die
zitierte Vorschrift lautet: |
BGH, Urteil V ZR 212/12 vom 25.10.2013
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