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Steuer & Recht
Neu für Wohnungskäufer und -besitzer: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet.
In dem zugrunde liegenden Fall kaufte ein Mann im Juni 2010 eine Wohnung von einem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Dem Vorbesitzer wurde im April 2010 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Er hatte seit 2009 kein Hausgeld mehr gezahlt und schuldetet der Wohnungseigentümergemeinschaft rund 1.100 Euro. Diese meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren an. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war der Auffassung, nunmehr hafte der Beklagte mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen der offenen Forderungen ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. (ac)
BGH, Urteil vom 13.09.2013, Az. V ZR 209/12
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