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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der Bundesgerichtshof hat sich am 09.10.2013 in einer Entscheidung mit der
Frage befasst, ob eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines
Auktionshauses wirksam ist, die eine Haftung des Auktionshauses für Sachmängel
weitgehend ausschließt.
Der Beklagte ist öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator. Bei einer
von ihm veranstalteten Kunstauktion bot er eine bei ihm eingelieferte
Buddha-Skulptur an. Diese war im Auktionskatalog wie folgt beschrieben:
"Sitzender Buddha, Dhyan Asana, [...] China, Sui-Dynastie, 581-681 [...]
Museal! 3.800,00 Euro". Die Versteigerungsbedingungen des Beklagten
enthielten unter anderem folgende Bestimmungen:
"[...]
7. Gewährleistung, Haftung
a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen
Sachmängeln erheben. [...]
b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden,
gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem
Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last..."
Die Skulptur wurde dem Kläger für 20.295 Euro zugeschlagen. Er ließ sie später
wegen aufgekommener Zweifel an der Echtheit von einem Privatsachverständigen
mit dem Ergebnis untersuchen, dass die erhobenen Befunde gegen die
Authentizität des Objekts sprächen. Nachdem der Kläger den Einlieferer
erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch genommen hatte, erklärte er
gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er beansprucht die
Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der angefallenen Gutachterkosten nebst
Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Skulptur.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte (nur) wegen eines Verfahrensfehlers des
Oberlandesgerichts bei der von ihm angenommenen Unechtheit der Skulptur Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der in Ziffer 7 der
Versteigerungsbedingungen enthaltene Gewährleistungsausschluss unwirksam ist.
Eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog wie
vorstehend wiedergegeben beschrieben worden ist, ist mangelhaft, wenn es sich
nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um
eine neuzeitliche Fälschung handelt. Ein aus der hier zu unterstellenden
Unechtheit der Skulptur folgendes Rücktrittsrecht ist nicht durch Ziffer 7 der
Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen. Der dort geregelte
Gewährleistungsausschluss verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB*, wonach in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders
beruhen, unwirksam sind. Denn der Gewährleistungsausschluss bezieht bereits
nach seinem Wortlaut auch solche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer
aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände unzulässig in seinen Geltungsbereich
ein.
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung der Echtheit
der Skulptur an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
*§ 309
BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit |
BGH, Urteil VIII ZR 224/12 vom 09.10.2013
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