• 15.09.2013 – Vorhandenes Vermögen vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Die schwerbehinderte (GdB 100) undschwer pflegebedürftige (Pflegestufe 2) Klägerin zu 1 bezieht eineErwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzli ...

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Steuer & Recht

Vorhandenes Vermögen vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe

 

Die schwerbehinderte (GdB 100) undschwer pflegebedürftige (Pflegestufe 2) Klägerin zu 1 bezieht eineErwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Ehemann -Kläger zu 2 - ist als Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt.

Den Antrag der Kläger vom Mai 2012 auf Übernahme von ungedeckten Kosten für diehäusliche Betreuung und Pflege der Klägerin aus Sozialhilfemitteln lehnte derBeklagte mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht bedürftig, weil dieEheleute über vorrangig einzusetzendes Vermögen aus Rückkaufwerten aus einemBausparvertrag, Lebensversicherungen, Sparguthaben sowie Guthaben aufGirokonten im Gesamtumfang von mehr als 38.000 Euro verfügten. Dieses Vermögenüberschreite den Vermögensfreibetrag von 3.214 Euro deutlich. Die Klägerinkönne deshalb die anfallenden Aufwendungen des Pflegedienstes selbst decken.

Die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe abgewiesen: DieGewährung von Hilfe zur Pflege stehe wie alle Leistungen der Sozialhilfe unterdem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u. a. seinem nicht getrenntlebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögennicht zuzumuten sei. Denn Sozialhilfe erhalte nicht, wer sich u. a. durch denEinsatz seines Vermögens selbst helfen könne. Dem Leistungsanspruch derKlägerin steht hier das Vermögen der Eheleute in Gestalt von Guthaben auf Spar-und Girokonten sowie der Rückkaufwerte aus einem Bausparvertrag und zweiLebensversicherungen entgegen. Einzusetzen sei grds. das gesamte verwertbareVermögen. Hierzu gehörten auch Forderungen aus Bankguthaben sowie Rückkaufwerteaus einer Lebensversicherung ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlussesund aus Bausparverträgen. Gemessen daran habe das Vermögen der Kläger imAntragszeitpunkt den maßgebenden Vermögensfreibetrag um rund 35.000 Euroüberschritten. Es bestehe auch kein Anhalt dafür, dass der Vermögensbestand imZeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den Vermögensfreibetrag von 3.214,00Euro unterschritten oder die monatlichen Pflegeaufwendungen der Klägerin denBetrag von 35.000 Euro überschritten hätten. Zudem liege bereits allein dasGuthaben des Bausparvertrags der Klägerin (ca. 26.000 Euro) erheblich über demVermögensfreibetrag, weshalb das Gericht auch keine Ermittlungen zum aktuellenVermögensbestand der Kläger durchführen müsse.

Der Einsatz des Vermögens oberhalb des Vermögensfreibetrages stelle für dieKläger auch keine Härte dar. Eine solche sei bei der Hilfe zur Pflege vor allemgegeben, soweit durch den Vermögenseinsatz die angemessene Lebensführung oderdie Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwertsei und überdies die Auswirkungen der Vermögensverwertung deutlich über denbloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung einessozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgingen. Diese Voraussetzungen seien hierangesichts der laufenden Einkünfte beider Kläger sowie des Umstands, dass dieseEigentümer einer Eigentumswohnung seien, nicht erfüllt

SG Karlsruhe, Urteil S 1 SO 2004/13 vom 29.08.2013

 

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