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Steuer & Recht
Schülerinnen und Schüler im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) können eine Gleichstellung mit dem Realschulabschluss erst nach einem Jahr in der gymnasialen Oberstufe, d. h. nach dem erfolgreichen Absolvieren der Jahrgangsstufe 10, erreichen. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil ohne vorherige mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden.
Geklagt hatte ein Schüler, der im Schuljahr 2009/2010 die Jahrgangsstufe 9 eines Gymnasiums im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) besucht hatte. Mit Schreiben seines Anwalts vom Mai 2010 beantragte er, ihm zum Ende des Schuljahres 2009 /2010 ein Zeugnis über den Erwerb der Mittleren Reife, konkret mit dem Vermerk auszustellen:
"Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss/Realschulabschluss gleichgestellt."
Diesen Antrag lehnte das Land Hessen im Juli 2010 ab. Die gegen diese Ablehnung erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. Januar 2010 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, nach den hier einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Schulrechts sei nur ein Zeugnis, mit dem G 8-Schülerinnen und -Schüler zur sog. Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen werden, einem Realschulabschluss gleichgestellt. Dies sei nach einem erfolgreichen Absolvieren der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe der Fall. Während die Schülerinnen und Schüler des herkömmlichen gymnasialen Bildungsganges (G 9) am Ende der gymnasialen Mittelstufe eine Gleichstellung mit dem Realschulabschluss erreichten, erfolge für G 8-Schülerinnen und -Schüler am Ende der gymnasialen Mittelstufe lediglich eine Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss. Im Unterschied zu G 9-Schülerinnen und -Schülern könne eine Gleichstellung mit dem Realschulabschluss dagegen erst nach einem Jahr in der gymnasialen Oberstufe erreicht werden.
In dieser Ungleichbehandlung liegt nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes (Art. 3 GG). Die Gesamtheit der Berechtigungen, die mit der Zuerkennung des Realschulabschlusses einhergehen, also etwa der Zugang zur betrieblichen Berufsausbildung mit gleichzeitigem Berufsschulbesuch, der Zugang zur Laufbahn des mittleren öffentlichen Dienstes bei gleichzeitigem Berufsschulbesuch oder der Zugang zu Schulen der Sekundarstufe 2 sowie zu Fachschulen seien prinzipiell einheitlich vom Durchlaufen von zehn Schuljahren und dem damit verbundenen Erwerb einer bestimmten Reife sowie von sozialen Kompetenzen abhängig gemacht worden. Im Hinblick auf die Rechtspositionen von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern sei dies eine verhältnismäßige Regelung zur Verwirklichung legitimer staatlicher Ausbildungs- und Erziehungsziele. Darüber hinaus werde durch ein Festhalten am Erfordernis des Durchlaufens von zehn Schuljahren bis zum Erwerb des Realschulabschlusses gewährleistet, dass ein im Bundesland Hessen erworbener Realschulabschluss auch in anderen Bundesländern Anerkennung finde.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
VGH Hessen, Urteil 7 A 2057/12 vom 13.08.2013
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