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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt wurde. Davor spricht bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befindet, der erste Anschein für das Verschulden des Einfahrenden.
Anfang Januar 2011 parkte eine Münchnerin ihren VW Touran am rechten Fahrbahnrand der Baldurstraße in München. Als sie einige Zeit später ausparkte, näherte sich von hinten ein Taxi. Es kam zum Zusammenstoß, wodurch der VW vorne links beschädigt wurde.
Die veranschlagten Reparaturkosten betrugen 1.858 Euro. Diese Kosten wollte die Fahrerin vom Taxibesitzer ersetzt bekommen. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Schließlich sei er nicht schuld an dem Unfall. Die VW-Fahrerin sei plötzlich aus der Parklücke herausgefahren. Er habe zwar noch nach links gelenkt, aber den Zusammenstoß nicht vermeiden können.
Das stimme so nicht, so die Fahrerin des VW Touran. Sie sei bereits wieder auf der Straße gewesen, als der Taxifahrer sie überholt und dabei gestreift habe.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München, vor das der Rechtsstreit kam, wies die Klage ab:
Gegen die VW-Fahrerin spreche § 10 der Straßenverkehrsordnung. Nach dieser Vorschrift habe sich derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren wolle, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Geschehe im Zusammenhang mit einem Ausparken ein Verkehrsunfall spreche daher zunächst der erste Anschein für ein Verschulden des Ausparkenden.
Diesen ersten Anschein habe die Klägerin nicht erschüttern können. Dies wäre dann der Fall, wenn die Klägerin nachweisen hätte können, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug bereits vollständig im fließenden Verkehr befunden habe, was lediglich dann der Fall gewesen wäre, wenn sie bereits eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt hätte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber davon auszugehen, dass sich die Kollision kurz nach dem Einfahren in die Straße ereignet habe.
Die VW-Fahrerin habe daher den Schaden selbst zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 344 C 8222/11 vom 25.01.2013
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