• 13.07.2013 – Unfall bei Jagd nach einem Taschendieb kein „Arbeitsunfall"

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Steuer & Recht

Unfall bei Jagd nach einem Taschendieb kein „Arbeitsunfall"

 

Wer einen Taschendieb verfolgt und sich dabei verletzt, hat Anspruchauf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Egal, ob die wilde Jagd imAlltag zu Hause oder etwa im Urlaub im Ausland stattfindet. Der „Hobbypolizist"darf dabei aber nur die Festnahme des flüchtigen Straftäters im Auge haben.Geht es dem Verfolger in erster Linie eher um die Sicherstellung seines eigenenHab und Guts, kann von einem versicherten „Arbeitsunfall" keine Rede mehr sein.Auf diesen feinen, aber entscheidenden Unterschied hat das Sozialgericht Berlinhingewiesen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet,nahm ein Berliner Biotechnologe an einem Kongress in Barcelona teil. Am letztenAbend überfielen ihn und seine mitgereiste Verlobte zwei Männer im Restaurantund entwendeten die gerade zum Bezahlen hervorgeholte Brieftasche mitBankkarten, 120 Euro in bar und den Personaldokumenten. Als der Wissenschaftlerden davonjagenden Räubern beherzt hinterherlaufen wollte, stellte ihm einer derbeiden ein Bein, so dass der Mann stürzte und sich dabei den linken Ellenbogenbrach. Womit er weder seine Brieftasche zurückerlangen, noch einen derFlüchtenden greifen konnte.

Diebesgut oder Ergreifung der Täter wichtiger?

Wobei vor Gericht offen blieb, welches der beiden Ziele – dieWiedererlangung des Diebesguts oder die Ergreifung der Täter – für denVerunglückten in diesem Moment wichtiger gewesen sei. Nach Überzeugung derRichter hatte der Mann verständlicherweise wohl hauptsächlich seine Brieftaschemit den für die Heimreise wichtigen Papieren im Sinn und weniger die eher zuden Aufgaben der spanischen Polizei gehörende Festnahme der örtlichenTaschendiebe.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt zwar ausdrücklich auch Personen,die sich im Interesse der Allgemeinheit in Gefahr begeben. Bei einer derartigen„gemischten Handlungstendenz" wie hier sei aber ein sachlicher Zusammenhang mitder versicherten Tätigkeit nur gegeben, wenn der Betroffene in gleich Weiseauch ohne die private Motivation gehandelt hätte.

Die Berliner Richter jedenfalls waren der Überzeugung, der Mann habe dieTäter in Spanien nicht verfolgt, wenn diese ihm nicht die eigene Brieftaschegestohlen hätten, erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper von der DeutschenAnwaltshotline. Insofern liegen die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall imSinne des Gesetzes nicht vor. (ac)

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2013, Az.: S 163 U 279/10

 

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