• 08.07.2013 – Vater schuldet Unterhalt, auch wenn der Sohn bei der Großmutter kostenfrei lebt

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Steuer & Recht

Vater schuldet Unterhalt, auch wenn der Sohn bei der Großmutter kostenfrei lebt

 

Der Bedarf eines volljährigen Kindes verringert sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 29.05.2013 entschieden und dem Kind Verfahrenskostenhilfe für den gegen den Vater gerichtlich zu verfolgenden Unterhaltsanspruch gewährt.

Der im Jahre 1994 geborene Antragsteller aus Marl verlangt von seinem Vater, einem im Jahre 1969 geborenen Bergmann aus Marl, ab Erreichen der Volljährigkeit Kindesunterhalt in Höhe von über 450 Euro monatlich. Er besucht die höhere Handelsschule, bislang ohne Bafög-Leistungen zu empfangen. Dabei lebt er kostenfrei im Haushalt seiner nicht leistungsfähigen Großmutter, deren Ehemann ihn unterstützt. Mit dem Ehemann der Großmutter ist der Antragsteller nicht verwandt.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt. Er habe keinen eigenständigen Haushalt. Seine Lebenssituation sei mit derjenigen eines volljährigen Kindes vergleichbar, das bei einem Elternteil lebe. Deswegen seien die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen anzurechnen.

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat demgegenüber dem Antragsteller Recht gegeben. Nach der einschlägigen Regelung der Hammer Leitlinien habe er einen monatlichen Bedarf von 670 Euro. Seine Lebenssituation entspreche derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine Unterhaltspflicht der - ohnehin leistungsunfähigen - Großmutter bestehe jedenfalls im Umfang der Leistungsfähigkeit der Kindeseltern nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers habe. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Antragsteller gezahlten Kindergeldes habe der nach seinem Einkommen leistungsfähige Antragsgegner aufzukommen.

OLG Hamm, Beschluss 2 WF 98/13 vom 29.05.2013

 

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