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Steuer & Recht
Der Gesetzentwurf zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten hat am 05.07.2013 den Bundesrat passiert. Hierzu erklärt
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Durch die Neuregelungen wird die Justiz an die moderne elektronische
Kommunikationsinfrastruktur angeschlossen. Der elektronische Zugang zum Recht
wird so für alle Bürgerinnen und Bürger spürbar und nachhaltig erleichtert und
überdies beschleunigt Ich freue mich sehr, dass dieser wichtige Durchbruch zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs nun gelungen ist.
Überall dort, wo es möglich und sinnvoll ist, wird der gerichtliche Posteingang
und Postausgang von Papier auf die elektronische Form umgestellt. Zu diesem
Zweck wird der qualifizierten elektronischen Signatur sichere Übermittlungswege
als Alternativen zur Seite gestellt. Durch klare bundeseinheitliche Regelungen
für den elektronischen Rechtsverkehr wird dabei das notwendige Vertrauen bei
den Verfahrensbeteiligten geschaffen.
Die Anliegen blinder und sehbehinderter Verfahrensbeteiligter wird in dem
Gesetz besonders berücksichtigt. Ausdrücklich ist daher die Barrierefreiheit im
elektronischen Rechtsverkehr vorgeschrieben.
Das Gesetz enthält weitere Neuregelungen, die die Entwicklung in der digitalen
Welt in den Verfahrensordnungen nachzeichnen und dadurch Rechtssicherheit für
Bürger und Wirtschaft schaffen. Dies sind zum Beispiel besondere Vorschriften
über die Beweiskraft von De-Mail-Nachrichten und über den Beweiswert von
gescannten öffentlichen Urkunden im Prozess.
Zum Hintergrund
Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist in
Deutschland bisher in den zehn Jahren seit der Einführung hinter den
Erwartungen zurückgeblieben. Im Gegensatz zum außerprozessualen
Geschäftsverkehr, der in vielen Bereichen inzwischen weitgehend auf
elektronischem Wege erfolgt, basiert die Kommunikation mit der Justiz noch fast
ausschließlich auf Papier. Gründe hierfür sind zum einen die mangelnde
Akzeptanz der - für die formgerechte Einreichung bislang notwendigen -
qualifizierten elektronischen Signatur. Zum anderen ist die Einreichung
elektronischer Dokumente noch immer längst nicht bei jedem deutschen Gericht
möglich.
Seit dem Jahr 2012 steht mit der De-Mail ein weiterer Übermittlungsweg zur
Verfügung, dessen Vorteile (z. B. Authentifizierung der Benutzerkonten) im
allgemeinen Geschäftsverkehr und bei der Kommunikation mit Behörden, aber auch
speziell für E-Justice genutzt werden können. Die Bundesrechtsanwaltskammer
wird daneben bis 2016 elektronische Anwaltspostfächer einrichten, die auf der
Grundlage eines sicheren Verzeichnisdienstes ein hohes Authentifizierungsniveau
erreichen.
Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts über den Gesetzentwurf des
Bundesministeriums der Justiz am 19. Dezember 2012 ist dieser in Bundesrat und
Bundestag beraten worden. Dabei haben sich in einzelnen Punkten Änderungen
ergeben: Über den Regierungsentwurf hinaus wird insbesondere nach dem Vorbild
des Anwaltspostfachs ein Behördenpostfach auf Basis des Elektronischen
Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) entstehen und die Einführungsphase
mit Rücksicht auf die Belange der Länder flexibler gestaltet. Die Vorschriften
über die Barrierefreiheit wurden zudem weiter ausgebaut. Das Gesetz zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten enthält demnach
im Wesentlichen folgende Regelungen:
1. Weitere Öffnung der Justiz für elektronische Eingänge
In die Zivilprozessordnung und in die anderen Verfahrensordnungen wird eine
Regelung eingefügt, die eine anwenderfreundliche Kommunikation per De-Mail
sowie - aus dem elektronischen Anwaltspostfach und aus dem Behördenpostfach -
über das EGVP an das Gericht ermöglicht. Um künftige Technologien für die
Justiz zeitnah nutzbar zu machen, können durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
weitere sichere elektronische Übermittlungswege zugelassen werden. Die Nutzung
der qualifizierten elektronischen Signatur ist für eine Formwahrung nicht mehr
erforderlich, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren
Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wird. Die zulässigen Dateiformate
werden bundeseinheitlich durch Rechtsverordnung festgelegt. Ein fehlerhaftes
Format führt auch bei fristgebundenen Prozesshandlungen nicht zum sofortigen
Rechtsverlust, sondern kann unabhängig vom Vorliegen eines
Wiedereinsetzungsgrundes korrigiert werden, wenn nach der Fehlermeldung des
Gerichts unverzüglich das elektronische Dokument im richtigen Format
eingereicht wird.
Auch die Mahngerichte werden für elektronische Eingänge weiter geöffnet. Nach
dem Gesetz können ab 1. Januar 2018 Mahnanträge und Anträge auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids durch die elektronische Identifizierungsfunktion des
neuen Personalausweises (nPA) signiert werden. Dieser Identitätsnachweis
erzeugt ein für den Mahnantrag hinreichendes Authentifizierungsniveau.
2. Fortentwicklung des Zustellungsrechts
Die Justiz übermittelt Urteile, Beschlüsse, Schriftsätze und Ladungen nach wie
vor nahezu ausschließlich in Papierform. Die tatsächlichen und rechtlichen
Rahmenbedingungen ließen bisher eine Umstellung auf eine elektronische
Zustellung noch nicht zu. Bis 2016 wird für jeden Rechtsanwalt ein besonderes
elektronisches Anwaltspostfach auf der Grundlage eines sicheren
Verzeichnisdienstes bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingeführt; dem im
Wesentlichen entsprechend wird ein elektronisches Postfach für Behörden
eingerichtet. Außerdem steht mit De-Mail ein neuer sicherer Übermittlungsweg
für elektronische Dokumente zur Verfügung. Das Zustellungsrecht wird an diese
technische Entwicklung angepasst. Gerichtliche Dokumente können künftig auf
einem der sicheren Übermittlungswege rechtssicher, schnell und kostengünstig
zugestellt werden. Als Zustellungsnachweises ist im Gesetz ein strukturiertes
elektronisches Empfangsbekenntnis vorgesehen, das an die Justiz zurückgesandt
wird.
3. Rechtssicheres ersetzendes Scannen
Scannprodukte haben nicht den Beweiswert von Papierurkunden, so dass das
ersetzende Scannen zu einem Beweisverlust führt. Da eine elektronische
Archivierung erhebliche Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Papierarchiv
bietet, wird eine neue Beweisvorschrift geschaffen, die dem Scannprodukt einer
öffentlichen Urkunde einen höheren Beweiswert verleiht, wenn das Scannen von
einer Behörde oder einem Notar durchgeführt wird und die notwendigen
Sicherheitsstandards eingehalten werden.
4. Beweissichere elektronische Erklärungen über De-Mail abgeben und
empfangen
Die De-Mail-Infrastruktur bietet die Chance, den elektronischen Rechts- und
Geschäftsverkehr beweissicher auszugestalten, ohne dass der Nutzer über eine
qualifizierte elektronische Signatur verfügen muss. Bei einer vom Provider
qualifiziert elektronisch signierten Absenderbestätigung ist die von dem
De-Mail-System gewährleistete Authentizität und Integrität ausreichend, um von
einem Anschein für die Echtheit einer per De-Mail abgegebenen Erklärung
auszugehen. Diese Erhöhung des Beweiswertes eines per De-Mail versandten
elektronischen Dokuments ist durch eine Ergänzung der Beweisregeln in der
Zivilprozessordnung umgesetzt.
5. Einführung eines Schutzschriftenregisters
Zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe für Rechtsanwälte und Justiz wird ein
zentrales länderübergreifendes Schutzschriftenregister (vorbeugende
Verteidigungsschriftsätze gegen einen erwarteten Antrag auf Arrest oder einstweilige
Verfügung) errichtet werden. Dieses wird auf den Bereich der
Arbeitsgerichtsbarkeit erstreckt. Gerichte erhalten elektronischen Zugang. Eine
im Schutzschriftenregister eingestellte Schutzschrift gilt als bei allen
ordentlichen Gerichten eingereicht; für Rechtsanwälte besteht ab 2017 eine
Nutzungspflicht.
6. Barrierefreier Zugang
Eine zentrale Bedingung für die Chance auf die gesellschaftliche Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen ist ein barrierefreier Zugang zu den Gerichten. Der
Gesetzentwurf gewährleistet, dass der elektronische Zugang zur Justiz selbst
barrierefrei ausgestaltet ist: In § 191a GVG ist künftig vorgesehen, dass die
Übermittlungswege und elektronische Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr
barrierefrei zu gestalten sind. Gleiches gilt für elektronische Formulare und
die Ausgestaltung des besonderen Postfachs der Rechtsanwälte und des
Schutzschriftenregisters.
7. Zeitplan für das Inkrafttreten
Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen schrittweise in Kraft
treten. Schon am Tag nach der Verkündung tritt die Vorschrift über den
Beweiswert von Scannprodukten in Kraft, damit auf diesem Gebiet
Rechtssicherheit eintritt. Am 1. Juli 2014 sollen die Beweisvorschrift für
De-Mail-Nachrichten sowie die Vorschriften Gültigkeit erlangen, die eine
Zustellung von Urteilen und Beschlüssen nicht mehr in Ausfertigung, sondern nur
noch in beglaubigter Abschrift vorsehen. Zum 1. Januar 2016 sollen die
Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische
Anwaltspostfach in Kraft treten.
Ab 1. Januar 2018 soll der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten
ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines sicheren
Übermittlungsweges eröffnet sein. Da einzelne Länder für die Einrichtung der
notwendigen IT-Infrastruktur mehr Zeit benötigen, erlaubt der Entwurf, das
Inkrafttreten der Zugangsregelungen durch Länderverordnung bis zum 1. Januar
2020 hinauszuschieben. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist der elektronische
Zugang zu den Gerichten bundeseinheitlich eingeführt. Eine Pflicht zur Nutzung
des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die
Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der
Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat. Bundesweit tritt die
Nutzungspflicht 2022 in Kraft.
Quelle: BMJ
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