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Steuer & Recht
Ein Grundstückseigentümer, der geltend macht, durch das derzeit geltende deutsche Jagdrecht im Widerspruch zur europäischen Menschenrechtskonvention zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken verpflichtet zu sein, obwohl er dies mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, kann nicht verlangen, dass seine Grundstücke vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung und der darin vorgesehenen Einzelfallprüfung vorläufig von der Jagdausübung freigestellt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller, ein Winzer und Biolandwirt, ist Eigentümer von insgesamt 59 Grundstücken im Landkreis Bad Kreuznach. Nach der deutschen Jagdgesetzgebung gehören Grundstücke, die - wie hier - keinen Eigenjagdbezirk bilden, zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Infolgedessen ist der Antragsteller kraft Gesetzes Mitglied mehrerer Jagdgenossenschaften, die das Jagdrecht durch Jagdpächter wahrnehmen lassen. Im Juni 2012 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, die Verpflichtung eines die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Eigentümers zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken stelle eine unverhältnismäßige Belastung dar, weil das deutsche Recht keinerlei Möglichkeit zur Berücksichtigung dieses Interesses vorsehe. Daraufhin beantragte der Antragsteller bei der Kreisverwaltung, seine Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Nachdem die Kreisverwaltung seinen Antrag bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zurückgestellt hatte, beantragte er, die Jagd auf seinen Grundstücken sofort zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte seinen Eilantrag ab. Auch seine hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) blieb erfolglos.
Auch nach dem Recht der europäischen Menschenrechtskonvention - so das OVG - hätten Grundstückseigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnten, keinen unbedingten Anspruch auf Freistellung ihrer Grundstücke von der Jagdausübung. Sie könnten vielmehr nur verlangen, dass ihre Interessen im Rahmen einer Abwägung aller betroffenen öffentlichen Belange und privaten Interessen berücksichtigt würden. Die inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündete, allerdings erst im Dezember 2013 in Kraft tretende Neuregelung des Bundesjagdgesetzes sehe vor, dass die Jagdbehörde künftig nach Anhörung aller Betroffenen eine solche Abwägungsentscheidung zu treffen habe. Es bestehe kein Anlass, die Behörde bereits jetzt zu einer vorläufigen Regelung zu verpflichten. Dem Antragsteller sei ein Abwarten des Inkrafttretens des neuen Rechts und des darin für eine Befriedungsentscheidung vorgesehenen Ablaufs des laufenden Jagdjahres zum 31.03.2014 zuzumuten. Denn es sei völlig offen, ob das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben werde. Da seine 59 Grundstücke weit verstreut über 4 Jagdbezirke gelegen seien, werde zu prüfen sein, ob ein Ruhen der Jagd auf seinen Grundstücken öffentliche Belange gefährden würde. Auch habe die untere Jagdbehörde angekündigt, seinen Antrag bereits jetzt weiter bearbeiten und eine Abwägungsentscheidung vorbereiten zu wollen. Damit sei eine Entscheidung über sein Begehren alsbald nach Inkrafttreten des Gesetzes und noch vor dem danach frühestmöglichen Zeitpunkt für eine (möglicherweise auch teilweise) Befriedung seiner Grundstücke zu erwarten. Angesichts dessen bedürfe es einer vorläufigen gerichtlichen Regelung nicht.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 8 B 10517/13.OVG vom 21.06.2013
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