• 10.06.2013 – Bauliche Veränderung am Mietobjekt nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters

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Steuer & Recht

Bauliche Veränderung am Mietobjekt nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters

 

Ein Vermieter kann im Mietvertrag vereinbaren, dass bauliche Veränderungen an seinem Eigentum nur mit seiner schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden können. Es spielt dann auch keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist.

Eine Münchnerin schloss 1984 einen Mietvertrag über eine in der Stadt gelegene Wohnung ab. Im Mietvertrag war ausdrücklich vereinbart, dass bauliche oder sonstige Veränderungen am Mietobjekt ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht vorgenommen werden dürfen.

Viele Jahre später, nämlich 2006, brachte diese Mieterin auf dem Balkon ihrer Wohnung eine ganzflächige Verglasung an. Seitens des Vermieters wurde sie daraufhin mehrfach aufgefordert, diese wieder zu beseitigen. Zunächst sagte sie dies auch zu. Als dann die Fassade saniert wurde, baute sie die Verglasung ab, brachte sie nach Abschluss der Sanierung allerdings sofort wieder an.

Daraufhin forderte sie ihr Vermieter erneut auf, doch endlich die Balkonverglasung zu beseitigen. Die Mieterin weigerte sich. Die Verglasung sei fachmännisch angebracht worden, sie könne auch wieder entfernt werden, ohne Spuren zu hinterlassen und beeinträchtige auch das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht. Außerdem gleiche sie nur einen Wohnmangel aus. Die Fenster der Mietwohnung seien verschlissen und undicht. Die Verglasung gleiche dies aus. Schon aus Rücksichtnahme müsse ihr Vermieter diese daher dulden.

Der Vermieter erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München auf Beseitigung der Verglasung. Der zuständige Richter gab ihm Recht:

Der Vermieter habe einen Anspruch auf die Beseitigung. Bereits nach dem Mietvertrag bedürften bauliche Änderungen der Mietsache der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Eine solche Regelung sei auch wirksam, da sie Ausfluss des Eigentumsrechts des Vermieters sei. Dieser dürfe entscheiden, wie er sein Eigentum gestalte. Die erforderliche Einwilligung liege nicht vor.

Diese klare Regelung schließe eigenmächtige Veränderungen seitens der Mieterin ausdrücklich aus. Es sei daher auch unerheblich, ob die Verglasung störe oder einen Mangel ausgleiche. Bezüglich letzterem habe die Mieterin einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, den sie auch geltend machen könne. Auf den Beseitigungsanspruch hätten etwaige Mängel keinen Einfluss.

AG München, Urteil 472 C 7527/12 vom 11.07.2012

 

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