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Steuer & Recht
Die Volkswagen AG, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist, hatte die BILD-Zeitung und die Firma ATU wegen verschiedener Werbemaßnahmen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diese hatten unter anderem mit der "Volks Inspektion", dem "Volks Reifen", der "Volks-Inspektion", dem "Volks-Reifen" und der "Volks-Werkstatt" geworben.
Das Landgericht München I hatte dem Unterlassungsanspruch der Volkswagen AG ursprünglich Recht gegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ganz überwiegend aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV sowie auch die Folgeansprüche zustünden. Durch die Verwendung der Zeichen "Volks Inspektion", "Volks Reifen", "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" verletzten die Beklagten die Klägerin in ihren Rechten aus der Gemeinschaftsmarke 703702 "VOLKSWAGEN". Insbesondere seien eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen sowie kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr mit der genannten prioritätsälteren Klagemarke gegeben. Das OLG München wies die Klage hingegen ab und führte aus, dass der Bestandteil "VOLKS" die Klagemarke CTM 703702 nicht präge, sondern ebenso wie der Bestandteil "WAGEN" lediglich beschreibende Anklänge aufweise. Der Gesamteindruck der Klagemarke CTM 703702 werde daher allein durch die beiden gleichgewichtigen Elemente "VOLKS" und "WAGEN" bestimmt mit der Folge, dass keiner der beiden Bestandteile allein prägend sei. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr stünden sich somit auf Seiten der Klägerin das Wortzeichen "VOLKSWAGEN" und auf Seiten der Beklagten die Wort-/Bildzeichen "Volks Inspektion" und "Volks Reifen" sowie die Wortzeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" gegenüber. Es bestehe zwar in klanglicher Hinsicht eine nicht zu vernachlässigende Zeichennähe wegen der Übereinstimmung in dem Bestandteil "Volks" am Zeichenanfang, den der Verkehr erfahrungsgemäß regelmäßig stärker beachtet als die weitere Zeichenfolge. Aufgrund des mitprägenden Bestandteils "WAGEN" in der Klagemarke CTM 703702 sei aber ein erheblicher Zeichenabstand zu den angegriffenen Zeichen der Beklagten festzustellen, die diesen Bestandteil nicht enthalten.
Der BGH wiederum folgt der Ansicht des Landgerichts und wies den Rechtsstreit nunmehr zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurück (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN). In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:
„Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden."
Es wird abzuwarten sein, welche genauen Erwägungen der BGH seinem Urteil in den Entscheidungsgründen, die bislang noch nicht veröffentlicht sind, zu Grunde gelegt hat. Das Urteil des I. Zivilsenates ist gleichwohl von entscheidender Bedeutung für zahlreiche zusammengesetzte berühmte Marken, deren Kennzeichenschutz hier offensichtlich erheblich erweitert wird.
Dr. Robert Kazemi
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