Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 18.04.2013 (Az: 12 UF 108/12) im Streit zweier konfessionsloser Eltern über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt, durch die das Sorgerecht in dieser Frage auf den Vater übertragen wurde.
Zwischen den - getrennt lebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten - Eltern der beiden 6-jährigen Kinder ist umstritten, ob diese am Religionsunterricht der Grundschule teilnehmen sollen. Der Vater befürwortet eine solche Teilnahme mit der Begründung, sie diene dem Kindeswohl durch eine bessere Eingliederung in die Klassengemeinschaft und der mit dem Religionsunterricht verbundenen Erlernung der Kulturgeschichte. Die Mutter lehnt eine Teilnahme ihrer Kinder dagegen strikt ab. Sie hält die Nichtteilnahme für die konsequente Fortsetzung der bisher gelebten religionslosen Erziehung. Das Amtsgericht - Familiengericht - Monschau hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten übertragen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter, die mit dem Beschluss zurückgewiesen wurde.
Der zuständige Familiensenat teilt die Auffassung des Vaters, dass die Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht dem Kindeswohl entspricht. Dabei stellt das Gericht zunächst klar, dass es keine Entscheidung darüber zu treffen habe, ob ein Kind überhaupt religiös erzogen werden soll oder nicht oder in welcher Religion eine Unterrichtung stattfinden soll. Eine Gefährdung der Kinder sei weder bei einer Teilnahme am Unterricht noch bei einer Nichtteilnahme zu befürchten.
In der Abwägung zwischen den von der Kindesmutter und dem Kindesvater vorgebrachten Argumenten spreche aber mehr dafür, dass eine Teilnahme am Religionsunterricht für die Bildung der Kinder förderlich sei, ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ermögliche und ihnen eine fundierte Kenntnis über die Grundlagen der hier gelebten Kultur vermitteln könne. Die Wissensvermittlung über Herkunft und Bedeutung religiöser Feste oder z. B. des Gottesbezugs in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung diene der Allgemeinbildung der Kinder, ohne dass damit ein Zwang verbunden sei, selbst an Gott zu glauben oder überhaupt einer Religionsgemeinschaft anzugehören. Auch nach dem Inhalt des in der Grundschule angebotenen Religionsunterrichts, wie er von der Religionslehrerin in der mündlichen Anhörung erläutert worden sei, bestehe nicht die Gefahr, dass den Kindern damit zugleich gegen ihren oder den Willen der Eltern der christliche Glaube aufgezwungen werde. Soweit die Kinder selbst einer Teilnahme am Religionsunterricht ablehnend gegenüber stünden, sei ihnen die Tragweite ihrer Willensbekundung aufgrund ihres Alters noch nicht bewusst; zudem sei die ablehnende Haltung offensichtlich auf die Beeinflussung der Kindesmutter zurückzuführen.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Klärung der Rechtsfrage, inwieweit die Teilnahme am Religionsunterricht auch bei konfessionslosen Kindern dem Kindeswohl dient, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.
OLG Köln, Beschluss 12 UF 108/12 vom 18.04.2013
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Mit der DocSecur FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Mediziner in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.
DocSecur® RISKM: Professionelles Sicherheitsmanagement
DocSecur® CHECK: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
DocSecur® KOMPASS: Die umfassenden Lösungen der DocSecur
DocSecur® LEITFADEN: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
DocSecur® BUSINESS: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
DocSecur® PRIVATE: Ihr privates Sicherheitspaket
DocSecur® TEAM: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
DocSecur® OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Arztpraxis
DocSecur® JURA: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
DocSecur® CYBER: Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken
Sicher in die Zukunft – www.docsecur.de