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Steuer & Recht
Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 28.02.2013 (Az. L 7 AS 745/11), dessen schriftliche Urteilsgründe den Beteiligten jetzt bekannt gegeben wurden, entschieden, unter welchen Voraussetzungen Dritte den Grundsicherungsträgern zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind.
Die ehemalige Ehefrau des Klägers bezog laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er von 1975 bis 2001 verheiratet war, bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt i. H. v. monatlich 391 Euro. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese Unterhaltszahlungen existierte nicht. Der Kläger ist wieder verheiratet. Gegen das Auskunftsverlangen des Jobcenters wandte er sich, weil kein Unterhaltsanspruch seiner ehemaligen Ehefrau mehr gegen ihn bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt. Das Sozialgericht hatte das Auskunftsverlangen im Wesentlichen bestätigt. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
In seinem Urteil hat der Senat entschieden, dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein muss. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht ist danach nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Das Auskunftsverlangen ist auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Jobcenters, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.
Der Senat meint ferner, dass es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht erforderlich ist, dass alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen. Welche Ermittlungen die Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LSG Sachsen, Urteil L 7 AS 745/11 vom 28.02.2013
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