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Steuer & Recht
Yachtschule darf Widerrufsrecht nicht verwehren
Ein Anbieter
von Online-Kursen zur Vorbereitung auf einen Sportbootführerschein muss seinen
Kunden ein Widerrufsrecht einräumen und sie darüber informieren. Das hat das
Oberlandesgericht Hamm nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands
(vzbv) gegen den Betreiber der Internetseite sportbootfuehrerschein.de
entschieden.
Der Betreiber hatte Online-Kurse mit einer Laufzeit von 24 Stunden bis zu sechs
Monaten angeboten, die Nutzer aber nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt.
Vor Gericht berief sich der Betreiber auf eine Ausnahmeregelung im Bürgerlichen
Gesetzbuch (§ 312b BGB). Danach gilt das Widerrufsrecht nicht für Verträge im
Bereich der Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer dazu verpflichtet,
seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen.
Ausnahmeregelung greift nicht
Die Nutzung eines Onlinekurses zur Vorbereitung auf einen Sportbootführerschein
stelle zwar eine Freizeitveranstaltung dar, so das Gericht. Aber damit die
Ausnahmeregelung greift, muss diese Leistung vom Unternehmer zeitlich so
eingegrenzt sein, dass ein Widerruf des Vertrags ihn in unangemessener Weise
schädigen würde. Im vorliegenden Fall lag der Schwerpunkt der Leistung darin,
dass Kursmaterial für den Sportbootführerschein für die Teilnehmer online
gestellt wurde. Die Nutzer könnten zwar nur in einem bestimmten Zeitraum auf
die Materialien zugreifen. Doch das allein belaste den Unternehmer nicht. Denn
der Anbieter müsse deshalb keine besonderen Vorkehrungen treffen, um zu einem
bestimmten Zeitpunkt leistungsfähig zu sein, so die Richter.
Typisches Merkmal für die vom Widerrufsrecht ausgenommenen Verträge ist, dass
der Unternehmer nur eine begrenzte Zahl von Kunden gleichzeitig bedienen kann
und daher die Leistungszeit im Voraus genau festlegen muss. Kurzfristige
Stornierungen könnten dazu führen, dass die Nachbesetzung eines
Teilnehmerplatzes nicht mehr möglich sei und der Unternehmer dadurch
unverhältnismäßig belastet werde. In diesem Fall sei die Teilnehmeranzahl
jedoch nicht begrenzt gewesen.
Des Weiteren treffe die Ausnahmevorschrift auch deshalb nicht zu, weil
Verbraucher sich in der Praxis nicht vor Vertragsschluss über Inhalt und
Qualität des Online-Kurses informieren können. Die Kursmaterialien seien erst
nach Abschluss des Vertrages abrufbar. Schon deshalb müsse der Verbraucher den
Vertrag widerrufen können.
Das Urteil des OLG Hamm finden
Sie auf der Homepage des vzbv.
vzbv, Urteil I-U 4 135/12 des OLG Hamm vom 21.02.2013
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