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Steuer & Recht
Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen
darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine
Schadenspauschale in Höhe von 10 Euro für Rücklastschriften verlangen. Der 2.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes untersagte die
Verwendung der AGB-Klausel auf die Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins
e.V.
Zum Sachverhalt
Der klagende Verbraucherschutzverein forderte den Mobilfunkanbieter mit Sitz in
Schleswig-Holstein auf, Klauseln in seinen AGB zu unterlassen, die für
Rücklastschriften eine Schadenspauschale in Höhe von 10 Euro und höher
festlegten. Der Mobilfunkanbieter hatte zunächst in seinen AGB für eine
"Rücklastschrift (die vom Kunden zu vertreten ist)" eine
Schadenspauschale in Höhe von 20,95 Euro verlangt. Der Anbieter setzte im
Anschluss an die Abmahnung in zwei Schritten die Schadenspauschale zunächst auf
14,95 Euro und dann auf 10 Euro herab. Der Verbraucherschutzverein verlangte
vor Gericht die Unterlassung der Klausel und die Zahlung der Gewinne an den
Bundeshaushalt (Abschöpfung), die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung
der unwirksamen Klausel erzielt hatte.
Aus den Gründen
Die beanstandete Klausel in den AGB ist unwirksam, weil die
Rücklastschriftpauschale von 10 Euro den nach dem "gewöhnlichen Lauf der
Dinge zu erwartenden Schaden" übersteigt (§ 309 Nr. 5a BGB). Die
ursprünglich festgelegte Pauschale von 20,95 Euro überstieg seinerzeit die
Pauschalen sämtlicher Konkurrenten des Mobilfunkanbieters. Auch die derzeit
festgelegte Pauschale von 10 Euro ist im Vergleich zu den aktuellen Pauschalen
für Rücklastschriften, die einige andere große Mobilfunkanbieter erheben, noch
immer ungewöhnlich hoch. Der beklagte Mobilfunkanbieter hat nicht schlüssig
dargelegt, dass die jetzige Rücklastschriftpauschale von 10 Euro dem
branchentypischen Schaden entspricht, der durch eine Rücklastschrift entsteht.
Der Verwender von AGB - und nicht der Kunde - muss darlegen und beweisen, dass
die Pauschale im Rahmen des gewöhnlich zu erwartenden Schadens liegt.
"Wollte man dem Kunden die Darlegungs- und Beweislast auferlegen, so würde
er dadurch in eine praktisch aussichtslose Beweislast gedrängt, weil er in der
Regel auch nicht ansatzweise die ganz in der Sphäre des Verwenders liegenden
Kalkulationsprinzipien und -faktoren kennen kann."
Der Mobilfunkanbieter hat nicht dargelegt, dass ihm über die
Mindestbankgebühren von 3 Euro für eine nicht eingelöste oder stornierte
Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen.
Äußerstenfalls kann ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren
von 3 Euro und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro
zugrundegelegt werden, d. h. in Höhe von 5,87 Euro. Hinzu kommen die
Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 Euro
kalkuliert sind, so dass sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe
von 6,27 Euro ergibt.
Die vom Mobilfunkanbieter angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die
Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, dürfen
nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden. Im vertraglichen
Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personalkosten und systembedingte
allgemeine Kosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung
und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden. Geltend gemachte
Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn sind nicht durch die jeweilige
Rücklastschrift verursacht, sondern durch einen Zahlungsverzug des Kunden und
die unternehmerische Entscheidung, im eigenen Interesse den Kunden nach einer
Rücklastschrift zu sperren und so von weiteren Umsätzen auszuschließen.
Der Senat sieht einen Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts
(§ 10 UWG) für den Zeitraum vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 (nur
dieser Zeitraum wurde vom Verbraucherschutzverein geltend gemacht) als gegeben
an, weil der Mobilfunkanbieter vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche
Handlung vorgenommen und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Kunden Gewinn
erzielt hat. Das vorsätzliche Handeln (Eventualvorsatz) ergibt sich unter
anderem daraus, dass der Mobilfunkanbieter unzulässig hohe Schadenspauschalen
nach der Abmahnung und auch nach Zustellung der Entscheidung im vorangegangenen
Eilverfahren verlangt hat. Der Mobilfunkanbieter muss nun zunächst Auskunft
über die Höhe der erzielten Gewinne durch die unzulässige Schadenspauschale
erteilen.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil 2 U 7/12 vom 26.03.2013
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