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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 13.03.2013 in einer Entscheidung mit der Frage
befasst, ob die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel "positive Begutachtung
nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung
darstellt, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass sich das
Fahrzeug in einem die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand
befindet.
Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Autohändlerin, am 6. Dezember 2005
zu einem Preis von 17.900 Euro einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE, der ihm am
10. Dezember 2005 übergeben wurde. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden
"Verbindlichen Bestellung" ist unter der Rubrik
"Ausstattung" ausgeführt "positive Begutachtung nach § 21c StVZO
(Oldtimer) im Original".
Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO a.
F. ("Oldtimerzulassung") beim TÜV vorführen lassen und am 14. Oktober
2004 eine gemäß § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende
positive Begutachtung erhalten.
Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender
Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm
eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden
nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz
kaschiert worden seien.
Der Kläger hat Zahlung der (nach seiner Behauptung) für die Herstellung des vertragsgemäßen
Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 Euro nebst
Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.300 Euro
stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das
erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt
abgewiesen. Es meint, dass sich die von der Beklagten bezüglich der
"Oldtimerzulassung" übernommene Verpflichtung darauf beschränke, dem
Kläger die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der
unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel "positive
Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung
darstellt. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das
Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden
TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem - für den Verkäufer
erkennbaren - Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht
erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der
Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung
der "Oldtimerzulassung" rechtfertigt.
Da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern
nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der
Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Kläger nicht
die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1
BGB** frei von Sachmängeln.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den
Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen, da dieses noch keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen
hat.
*§ 21c
StVZO: Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer [bis
zum 28. Februar 2007 geltende Fassung] |
BGH, Urteil VIII ZR 172/12 vom 13.03.2013
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