• 19.08.2017 – Bruttobetrag der Versorgungsbezüge als Bemessungsgrundlage für Kranken- und Pflegeversicherung

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Steuer & Recht | Sozialversicherungsrecht

Bruttobetrag der Versorgungsbezüge als Bemessungsgrundlage für Kranken- und Pflegeversicherung


Bemessungsgrundlage für Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist der Bruttobetrag, den der Versorgungsträger zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt (Urteil vom 26.06.2017, Az. S 15 KR 33/17).

Der Kläger hatte im August 2014 eine Kapitalleistung der Daimler Unterstützungskasse erhalten. Daraufhin setzte die Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fest. Zur Beitragsberechnung wurde der Bruttobetrag der Kapitalleistung herangezogen. Der Kläger war der Auffassung, dass diese Vorgehensweise seine wirtschaftliche Leitungsfähigkeit nicht berücksichtige. Es sei als Bezugsgröße für die Ermittlung der Beiträge nicht der Bruttobetrag, sondern der um die abgeführte Einkommensteuer geminderte Nettobetrag der Kapitalabfindung zu Grunde zu legen.

Rechtschutz

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen sei deren Zahlbetrag. Damit sei nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhalte, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahle. Damit sei der nach Anwendung einschlägiger Versagungs-, Kürzungs- oder Ruhensvorschriften auszuzahlende Bruttobetrag der Versorgungsbezüge zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen heranzuziehen; Steuerabzüge und -freibeträge seien nicht mindernd zu berücksichtigen. Dass Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

SG Stuttgart, Urteil S 15 KR 33/17 vom 26.06.2017



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