• 01.05.2017 – Versorgungslücke bleibt auch nach Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes

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Wissen & Tipps

Versorgungslücke bleibt auch nach Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes


Am 01.01.1995 wurde die gesetzliche Pflegepflichtversicherung für alle Menschen in Deutschland eingeführt und mit einem eigenen Beitrag an die Krankenversicherung gekoppelt. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung der älteren Generation (Personen über 67) wird dieser Personenkreis bis 2040 auf mindestens 21,5 Millionen steigen. Die damit zusammenhängende Kostenentwicklung innerhalb der Pflegestufen sowie neu hinzugekommene seelische Beeinträchtigungen wurden durch die Einführung der 5 Pflegegrade neu strukturiert.

Durch die Reformierung der Pflegeversicherung schafft die Regierung die Grundlagen für mehr Individualität in der Pflege. Die bisherigen Pflegestufen werden durch Pflegegrade ersetzt.

Zwischen Leistungen der Pflegeversicherung und den tatsächlichen Pflegeaufwendungen entsteht ein Defizit welches nicht ganz außer Acht gelassen werden sollte. Selbst das Bundesgesundheitsministerium rät allen Versicherten die Versorgungslücke über eine Pflegezusatzversicherung zu schließen, da die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung nicht ausreichen um die tatsächlichen Kosten zu decken.

Dies kann im Rahmen einer Pflegerenten,- Pflegekosten,- oder einer Pflegetagegeldversicherung sichergestellt werden. Die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung „PflegeBahr“ kann zwar die Versorgungslücke nicht schließen, aber ist ein erster Schritt zur Verringerung der Pflegelücke.

Bei den Lebensversicherern ist es lediglich eine Hand voll Versicherer, die ihre Pflegerententarife an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst haben. Im Laufe des Jahres sind aber noch weitere Tarife zu erwarten.

Die Mehrzahl der Krankenversicherung war dagegen bereits Anfang 2017 mit ganz neuen oder überarbeiteten Tarifen gemäß PSGII am Start.

Aufgrund der fehlenden Erfahrungswerte und Statistiken bezüglich der Leistungsaufwendungen im neuen Pflegegrad 1, konnten die künftigen Leistungsfälle nur geschätzt werden. Die Lebensversicherungstarife, die die Beiträge und Leistungen über 40, 50 oder mehr garantieren, haben daher in den aktuellen Tarifen Leistungen erst ab Pflegegrad 2 eingerechnet. In der Krankenversicherung ergibt sich diese Situation nicht, da eventuell auftretende „Schätzfehler“ durch eine Beitragsanpassung später ausgeglichen werden können. Daher bieten Pflegetagegeldtarife im Bereich Topschutz bereits Leistung ab PG 1 an.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen Leben-und Krankenversicherung haben wir für Sie in eine Kurzübersicht zusammengestellt.

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