Das SG Karlsruhe hat den Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bei einem Arzt des Vertrauens des Klägers mangels Nachweises, dass der benannte Arzt bereit und in der Lage ist, das Gutachten innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten und vorzulegen, abgelehnt.
Der Kläger wandte sich gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung nach Eintritt von Heilungsbewährung einer Darmkrebserkrankung. Nach Abschluss der im Klageverfahren von Amts wegen durchgeführten Beweiserhebung stellte er den Antrag, auf sein Kostenrisiko ein medizinisches Sachverständigengutachten bei einem Arzt seines Vertrauens einzuholen. Das Gericht gab ihm deshalb u. a. auf, innerhalb einer konkret bezeichneten Frist einen Nachweis vorzulegen, dass der benannte Arzt bereit und in der Lage sei, das Gutachten innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung des Gutachtensauftrags zu erstatten und vorzulegen. Diese durch Fettdruck noch textlich hervorgehobene Auflage war mit dem Hinweis verbunden, das Gutachten werde nicht in Auftrag gegeben, wenn der Kläger die Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfülle. Der Kläger kam der Auflage nicht nach.
Seinen in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltenen Beweisantrag lehnte die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe ab: Ungeschriebene Voraussetzung jeder Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen sei dessen Eignung für die Erstattung des Gutachtens. Diese Eignung fehle, wenn der als Sachverständige benannte Arzt nicht bereit oder in der Lage sei, das Gutachten innerhalb einer angemessenen Frist von 3 Monaten ab Erteilung des Gutachtensauftrags zu erstatten und vorzulegen. Der Kläger als Antragsteller habe diese Bereitschaft vor Benennung des Arztes als Sachverständigen zu klären und gegenüber dem Gericht nachzuweisen. Die Notwendigkeit und Berechtigung für diese Auflage folge aus der Verpflichtung der Kammer, den Rechtsstreit zügig zur Entscheidungsreife zu führen und eine Sachentscheidung zu treffen. Sie habe dazu alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen, und auch bei Gutachten nach § 109 SGG auf eine zügige Gutachtenserstattung hinzuwirken. Der angeforderte Nachweis sei unabhängig davon zu erbringen, ob der als Sachverständige benannte Arzt in der Vergangenheit ihm zur Gutachtenserstellung gesetzte Fristen eingehalten oder überschritten habe. Nachdem der sachkundig vertretene Kläger dieser Auflage innerhalb der Frist nicht nachgekommen sei, habe er die für eine ordnungsgemäße Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dies stelle eine grobe Nachlässigkeit dar und führe zur Ablehnung des Beweisantrags. Andernfalls hätte sich die Erledigung des Rechtsstreits deutlich verzögert.
SG Karlsruhe, Urteil S 1 SB 2687/16