Die private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten muss sich entsprechend den vertraglichen Bestimmungen an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen.
Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Fall einer 1928 geborenen privat pflegeversicherten Klägerin, die trotz ihrer Demenz noch in der Lage war, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben.
Die beklagte Pflegeversicherung kann sich - so die Kammer - nicht darauf berufen, das Notrufsystem könne von der Klägerin nicht bedient werden und sei daher nicht notwendig. Aus den von der beklagten Pflegeversicherung eingeholten Gutachten ergaben sich keine Feststellungen, die gegen eine Nutzung des Hilfsmittels sprachen. Bis zum Umzug in ein Pflegeheim im Februar 2016 war die Klägerin jedenfalls in der Alltagskompetenz nicht so erheblich eingeschränkt, dass die Nutzung eines Hausnotrufes nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr diente dieses Hilfsmittel einer selbstständigen Lebensführung und der Pflegeerleichterung. Der Klägerin war es trotz einer nur mangelhaften Orientierung hierdurch möglich, weiterhin in ihrer Mietwohnung zu leben. Auf Nachfrage konnte sie auch bestätigen, mit dem Notrufsystem umgehen zu können. Solange nicht sicher feststeht, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen kann, darf die Versorgung - so die 18. Kammer – nicht verweigert werden.
Die beklagte Pflegekasse hatte daher - unter Berücksichtigung eines Beihilfeanspruchs der Klägerin - 30% der Kosten des Hausnotrufsystems zu erstatten.
SG Detmold, Urteil S 18 P 123/13 vom 15.09.2016