Im Rahmen einer Notfallbehandlung rieten die Krankenhausärzte einer Versicherten der Beklagten zu einer stationären Behandlung und Überwachung. Die Versicherte lehnte dies ab und verließ nach entsprechender schriftlicher Aufklärung das Krankenhaus. Das Krankenhaus forderte für stationäre Leistungen von der Krankenkasse eine Vergütung in Höhe von ca. 630 Euro. Dies wies die beklagte Krankenkasse mit der Begründung zurück, eine stationäre Behandlung habe nicht stattgefunden. Hiergegen klagte das Krankenhaus ohne Erfolg. Die Richter folgten der Einschätzung der beklagten Krankenkasse.
Allein der Umstand, dass Krankenhausärzte die Notwendigkeit einer stationären Behandlung annehmen, kann - so die Kammer - nicht auch dann zu einer Vergütung durch die Krankenkasse führen, wenn der Versicherte das Krankenhaus verlässt und seine Einwilligung zu einer stationären Behandlung nicht erteilt. Nach Vernehmung der Versicherten im Verhandlungstermin konnte nicht festgestellt werden, dass die Patientin in das Krankenhausversorgungssystem eingegliedert worden ist und damit eine Aufnahme zur stationären Behandlung bereits erfolgt war. Vielmehr hatte die Versicherte nach Abschluss der Untersuchungen im Rahmen der Notfallbehandlung die ihr vorgeschlagene stationäre Behandlung abgelehnt. Ein Bett auf der Station für Frauenheilkunde, wo die stationäre Behandlung hätte durchgeführt werden sollen, war ihr noch nicht zugeteilt worden. Der Umstand, dass die Daten der Versicherten bereits in das Computersystem des Krankenhauses eingegeben worden waren, kann nicht als Beginn der stationären Behandlung angesehen werden. Hierfür ist das Einverständnis des Versicherten notwendig. Sofern Krankenhausleistungen wie Unterbringung und Verpflegung in Anspruch genommen werden, kann von diesem Einverständnis regelmäßig ausgegangen werden. Dies war bei der Versicherten aber gerade nicht der Fall. Auch der zeitliche Ablauf sprach gegen eine bereits begonnene stationäre Behandlung. Die Notfallbehandlung in der Ambulanz erfolgte nämlich um 15:20 Uhr. Bereits um 16:00 Uhr hatte die Versicherte die Erklärung unterzeichnet, dass sie keine stationäre Behandlung wünscht.
SG Detmold, Urteil S 3 KR 555/15 vom 19.01.2017