Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgeben
Mit Urteil vom 15. Februar 2017 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden der auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützten Klage eines Apothekers stattgegeben und die beklagte Betriebskrankenkasse zur Bekanntgabe des zwischen ihr und der beigeladenen Herstellerin eines Arzneimittels vereinbarten Rabattsatzes für dieses Arzneimittel verpflichtet.