An einem Nachmittag im Mai 2013 stürzte der seinerzeit 62 Jahre alte Kläger aus Frechen im Außenbereich des von der beklagten Gesellschaft in der Esserstraße in Hagen betriebenen Lebensmittelmarktes. Hierzu behauptet der Kläger, er sei über eine 3 cm hohe Unebenheit der Gehwegplatten zu Fall gekommen und habe sich den komplizierten Bruch seines linken Oberarms zugezogen.
Die auf Zahlung von Schadensersatz, u. a. eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 Euro gerichtete Klage des Klägers ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Nach Ansicht des Landgerichts Hagen konnte der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht nachweisen. Er habe nicht bewiesen, dass er an einer Kante hängen geblieben sei, die zum angrenzenden Belag einen Höhenunterschied von mehr als 2,5 cm gehabt habe, so das Landgericht.
Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Mit Urteil vom 13.09.2016 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Mitverschuldens des Klägers angenommen und das Verfahren zur Klärung des Schmerzensgeldbetrages an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht, so der Senat, verletzt. Sie habe auch in dem ihrem Ladenlokal vorgelagerten Bereich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Die Verpflichtung erstrecke sich auf den Gehweg im Zugang zum Geschäftslokal. Die Verkehrsfläche müsse zwar nicht schlechthin gefahrlos und mangelfrei sein. Fußgänger hätten wie andere Verkehrsteilnehmer auch die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar zeigten und sich auf Unebenheiten als typische Gefahrenquellen einzustellen.
Auf dieser Grundlage entspreche es überwiegender Rechtsprechung, dass Unebenheiten eines Gehwegs bis zu einer Grenze von 2,0 cm bis 2,5 cm in der Regel hinzunehmen seien. Mit größeren Höhenunterschieden müsse ein Fußgänger demgegenüber nicht rechnen, sie begründeten eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Im Bereich, in dem der Kläger gestürzt sei, habe es Höhenunterschiede von bis zu 3,0 cm gegeben. Der Bereich habe daher eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dargestellt, sodass die Beklagte nachzuweisen habe, dass der Kläger über einen geringeren Höhenunterschied als 2,5 cm oder aus vom Belag unabhängigen Gründen zu Fall gekommen sei. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt und deswegen für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu haften.
Allerdings treffe den Kläger ein hälftiges Eigenverschulden, weil er als Fußgänger nicht hinreichend auf die Unebenheiten im Gehwegbereich geachtet habe. Durch geschäftliche Auslagen seiner Umgebung sei er nicht abgelenkt worden. Bei hinreichender Aufmerksamkeit habe er den Sturz daher vermeiden können.
OLG Hamm, Urteil 9 U 158/15 vom 13.09.2016 (rkr)