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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Augenärzte schulden einem Patienten 15.000 Euro Schmerzensgeld, nachdem sie eine Netzhautablösung zu spät erkannt und den Patienten zu lange mit Laserkoagulationen behandelt hatten. Der Patient verlor auf einem Auge 90% seiner Sehkraft.
Im konkreten Fall stellte der 58 Jahre alte Kläger beim Joggen fest, dass er auf dem rechten Auge nicht mehr richtig sehen konnte. Am nächsten Tag begab er sich in die Behandlung bei der beklagten Augenärztin, die zunächst als Urlaubsvertreterin des ebenfalls beklagten Augenarztes tätig wurde. Die Beklagte stellte ein Netzhautloch und eine Glaskörperblutung fest und behandelte den Kläger mit einer Laserkoagulation. Eine Ultraschalluntersuchung nahm sie nicht vor. Die Behandlung wiederholte sie noch einmal. Danach setzte der Beklagte die Behandlung mit einer dritten Laserkoagulationen fort. Eine Ultraschalluntersuchung unterließ auch er. In der Folgezeit kam es zu einer Netzhautablösung, die in einer Augenklinik durch eine Glaskörper-Operationen behandelt wurde. Eine Verbesserung der Sehkraft trat dadurch jedoch nicht mehr ein. Die Sehkraft auf dem rechten Auge des Klägers ist dauerhaft um 90% reduziert. Mit der Begründung, er sei behandlungsfehlerhaft nicht täglich kontrolliert und nicht frühzeitig zur Operation in eine Augenklinik überwiesen worden, hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz verlangt.
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Auf der Grundlage des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens stehe fest, so das Oberlandesgericht Hamm, dass die nach zehn Tagen wiederholte Behandlung mit einer Laserkoagulation nicht mehr indiziert gewesen sei. Vielmehr habe der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt zum Zwecke eines operativen Eingriffs an einen Augenchirurgen überwiesen werden müssen.
Beide Beklagten hafteten für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers. Zu seinen Gunsten greife insoweit eine Beweislastumkehr ein. Zum Einen liege es nahe, die Behandlungsfehler der Beklagten als grob fehlerhaft zu bewerten. Von beiden sei zum Anderen der sehr wahrscheinlich reaktionspflichtige Befund einer Netzhautablösung nicht erhoben worden. Auch das rechtfertige die Beweislastumkehr, weil es sich ebenfalls als grob fehlerhaft dargestellt hätte, einen solchen Befund zu verkennen oder auf ihn nicht richtig zu reagieren. (ac)
Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 21.02.2014, Az.: 26 U 28/13
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