Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der Inhaber einer privaten Krankenversicherung ist verpflichtet, die bei der Versicherung einzureichende Rechnung danach zu überprüfen, ob tatsächlich die vorgenommene Behandlung darin abgerechnet ist. Hat er auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass in der Rechnung des Arztes Behandlungen abgerechnet sind, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die Versicherung die Erstattungsleistungen dafür von ihm zurückverlangen.
Abgerechnete Behandlungen wurden nicht erbracht
Eine privat versicherte Münchnerin erhielt im Jahr 2003 eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren in der Innenstadt von München. In der Rechnung wurden vom Arzt unter anderem eine Akupunkturbehandlung" und eine Infiltrationsbehandlung" abgerechnet, obwohl er diese Behandlungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein. Die Behandlungskosten wurden der Patientin von ihrer Krankenversicherung erstattet. Nachdem die Krankenversicherung im April 2012 davon Kenntnis erlangt hat, dass die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück.
Die Versicherungsnehmerin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen, da sie nicht bemerkt habe, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Akupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde.
Prüfpflicht des Versicherungsnehmers auf Plausibilität der Abrechnung
Das Amtsgericht München gab nun der Versicherung Recht: Die Patientin muss den von ihrer Versicherung erstatteten Betrag zurückzahlen und bleibt auf den Kosten der Bioresonanztherapie sitzen. Für den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung besteht zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Die Rechnung ist auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung muss auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden. Dem Versicherungsunternehmen ist es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen. (ac)
Amtsgericht München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 282 C 28161/12
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