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Sehr geehrte Ärzte,
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Steuer & Recht
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine Krankenkasse nicht die Kosten einer Brustverkleinerungsoperation tragen muss, wenn die Operation eher aus kosmetischen Gründen durchgeführt wird und zwingende medizinische Gründe für die Durchführung der Operation nicht vorliegen.
Dem lag der Fall einer damals 50-jährigen, im Landkreis Osnabrück lebenden Klägerin zugrunde. Die 172 cm große Klägerin wog 75 kg. Bei ihr war eine Mammatose und eine leichte Mammahyperthropie diagnostiziert worden. Die Klägerin trug einen BH der Größe 85 D/DD. Nachdem die Krankenkasse die Gewährung eine Brustverkleinerungsoperation abgelehnt hatte, lies die Klägerin die Operation im Laufe des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht auf eigene Kosten für ca. 4.000 Euro durchführen. Gegen die ablehnende Entscheidung des SG legte die Klägerin Berufung ein, mit dem Ziel, dass das LSG die beklagte Krankenkasse zur Erstattung der Kosten verurteilen solle.
Der 4. Senat des LSG hat entschieden, dass die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse habe. Die durchgeführte Operation sei von der Beklagten zu Recht abgelehnt worden. Eine Erkrankung der Brüste, die eine Brustverkleinerung erforderlich mache, habe bei der Klägerin nicht vorgelegen. Auch eine entstellende Wirkung sei nicht gegeben. Es bestünde weder eine Asymmetrie noch eine sonstige Normabweichung. Schließlich sei die Operation auch nicht zur Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin erforderlich gewesen. Die Brustgröße und Form habe durchaus zur Gesamtkonstitution der Klägerin gepasst. Auch das Reduktionsgewicht habe pro Seite höchstens 220 g betragen, im vorliegenden Fall handele es sich damit eher um eine geringe Menge entfernten Gewebes. Schließlich hat das LSG darauf hingewiesen, dass auch der Operateur eher eine Straffung der beiden Brüste und damit einen plastischen Eingriff beschrieben habe. Der Eingriff sei eher unter kosmetischen Gesichtspunkten als unter Berücksichtigung der Skelettbeschwerden erfolgt. Abschließend hat das LSG dargelegt, dass, auch wenn die Klägerin nach eigenen Angaben nach der Operation nicht mehr unter Rückenschmerzen leide, vorliegend kein Beweis für die Effektivität einer Mammareduktion bei Rückenbeschwerden bestehe.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil L4 KR 477/11 vom 07.10.2013
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