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Steuer & Recht
Ein Zahnarzt, den ein Patient mit Zahnbeschwerden im Oberkieferfrontbereich aufsucht, handelt grob fehlerhaft, wenn er den Patienten zur Befunderhebung nur röntgt und eine Vitalitäts- und Perkussionsprüfung der schmerzenden Zähne versäumt. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.11.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt.
Die heute 64-jährige Klägerin aus Wickede befand sich seit langen Jahren in der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten aus Wickede. Anfang Dezember 2008 suchte sie den Beklagten mit Zahnbeschwerden im Oberkieferfrontbereich auf. Der Beklagte veranlasste eine Röntgenaufnahme. Weitere Untersuchungen der schmerzenden Zähne fanden ausweislich der Krankenunterlagen nicht statt. Eine bei den Zähnen vorliegende Zahnmarkentzündung wurde erst im Februar 2009 zahnärztlich versorgt. Zwei Zähne im Oberkiefer der Patientin konnten in der Folgezeit nicht erhalten werden, sie erhielten Wurzelfüllungen. Unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht unzureichende zahnärztliche Versorgung hat die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz verlangt.
Das sich auf den Oberkiefer beziehende Schadensersatzverlangen der Klägerin hatte Erfolg. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nach erneuter Anhörung des zahnmedizinischen Sachverständigen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500 Euro bestätigt. Dem Beklagten sei Anfang Dezember 2008 ein grober Behandlungsfehler unterlaufen, weil er es unterlassen habe, den Zustand der schmerzenden Zähne klinisch zu befunden. Allein mit einem Röntgenbild erhalte man kein Gesamtbild über den Zustand der Zähne. Dokumentationspflichtige Ergebnisse einer Vitalitätsprüfung und eines Perkussionsbefundes habe der Beklagte in den Krankenunterlagen nicht festgehalten, so dass für den Senat nicht feststellbar sei, dass der Beklagte diese Untersuchungen vorgenommen habe. Allein aus dem Röntgenbild habe der Beklagte keine ausreichenden Schlüsse ziehen können, weil ein Röntgenbild erst dann Auffälligkeiten darstelle, wenn eine Entzündung bereits den Knochen angegriffen habe. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers trage der Zahnarzt die Beweislast dafür, dass sich der weitere Krankheitsverlauf auch bei richtiger Befundung und sodann erfolgter Behandlung nicht positiv geändert hätte. Diesen Nachweis könne der Beklagte nicht führen. Deswegen hafte er für die um zwei Monate verlängerte Leidenszeit der Klägerin und den Verlust von Zähnen, die eine Neuversorgung im Oberkiefer erforderlich gemacht habe.
OLG Hamm, Urteil 26 U 51/13 vom 08.11.2013
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