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Steuer & Recht
15.000 Euro Schmerzensgeld für eine fehlerhafte Behandlung nach der Operation eines sog. Handgelenksbruchs
Wird nach der Operation eines sog. Handgelenksbruchs (distale Radiusmehrfragmentfraktur) ein fortbestehender zentraler Defekt der Gelenkfläche unzureichend behandelt und die Kompression des Mittelarmnervs (Nervus medianus) zu spät erkannt, können hierdurch bedingte Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro rechtfertigen. Ein aufgetretenes komplexes regionales Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrom, CRPS) ist nicht zu berücksichtigen, wenn nicht festzustellen ist, dass es durch die fehlerhafte Behandlung verursacht wurde. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 05.11.2013 unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg entschieden.
Der 54 Jahre alte Kläger, ein Kraftfahrer aus Menden, erlitt im Juni 2010 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich die Speiche handgelenksnah brach (distale Radiusmehrfragmentfraktur). Die operative Reposition erfolgte durch den erstbeklagten Chefarzt der chirurgischen Abteilung des zweitbeklagten Krankenhauses in Werl. Die stationäre Behandlung endete Anfang Juli 2010. Aufgrund fortbestehender Beschwerden suchte der Kläger im August 2010 eine Klinik in Bochum auf. In dieser wurden ein nach der ersten Operation fortbestehender zentraler Defekt der Gelenkfläche und die Kompression des Mittelarmnervs operativ behandelt sowie u. a. ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrom, CRPS) diagnostiziert. Mit der Begründung, eine fehlerhafte erste Operation und Nachbehandlung durch die Beklagten hätten die weitere Operation, bleibende Gesundheitsschäden und auch das CRPS verursacht, hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro.
Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zugesprochen.
Die Beklagten hätten es behandlungsfehlerhaft versäumt, das Ergebnis der ersten Operation zu kontrollieren, und hätten deswegen den fortbestehenden zentralen Defekt der Gelenkfläche nicht behandelt und die bereits in Erscheinung getretene Kompression des Mittelarmnervs nicht berücksichtigt. Folgen dieser Behandlungsfehler seien eine erhebliche Fehlstellung im Gelenk, andauernde Ruhe- und Belastungsschmerzen sowie eine beginnende Arthrose. Diese Folgen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro.
Demgegenüber sei das CRPS nicht zu berücksichtigen, weil eine Verursachung oder Beeinflussung durch die fehlerhafte Nachbehandlung nicht bewiesen sei. Insoweit könne sich der Kläger auch nicht auf eine Beweislastumkehr berufen. Seine Nachbehandlung durch die Beklagten sei zwar grob fehlerhaft gewesen. Die aus einem groben Behandlungsfehler resultierende Beweislastumkehr erfasse aber nur dessen Primärschäden und typische Sekundärschäden. Dass hierunter auch das CRPS falle, sei nicht feststellbar. Verursachung und Entwicklung eines CPRS seien weitgehend ungeklärt. Für das häufig an seinem Beginn stehende Unfalltrauma seien die Beklagten im vorliegenden Fall nicht verantwortlich. Dass sich das Risiko eines CRPS durch die fehlerhafte Nachbehandlung des Klägers erhöht habe, sei aus medizinischer Sicht nicht zu verifizieren.
OLG Hamm, Urteil 26 U 145/12 vom 05.11.2013
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