• 20.09.2013 – Fristlose Kündigung auch ohne Anschlusskrankenversicherung gültig

    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Die fristlose Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung durch den Versicherungsnehmer ist trotz fehlendem Nachweis einer Anschlusskranke ...

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Steuer & Recht

Fristlose Kündigung auch ohne Anschlusskrankenversicherung gültig

 

Die fristlose Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung durch den Versicherungsnehmer ist trotz fehlendem Nachweis einer Anschlusskrankenversicherung wirksam. Versicherer haben bei Verschweigen von Vorerkrankungen das Recht den Vertrag anzupassen. Das hat das Landgericht Dortmund entschieden.

Vorerkrankungen verschwiegen

Im folgenden Fall beantragte eine Frau im August 2011 den Abschluss einer Krankheitskostenvollversicherung. Die Gesundheitsfragen verneinte sie, bis auf die Angabe von Vorsorgeuntersuchungen und das Ziehen von zwei Weisheitszähnen. Die Versicherung nahm daher den Antrag einschränkungslos an. Im Rahmen der Überprüfung eines Versicherungsfalls erfuhr die Versicherung, dass die Frau entgegen ihren Angaben im Versicherungsantrag vor Antragstellung wiederholt wegen verschiedener Kniebeschwerden ambulant behandelt worden war. Da die Versicherung den Antrag bei Kenntnis dieser Vorerkrankungen und ärztlichen Behandlungen nur mit einem Risikozuschlag angenommen hätte, erklärte sie in einem Schreiben die rückwirkende Vertragsanpassung. Daraufhin kündigte die Frau das Versicherungsverhältnis fristlos.

Nun versuchte sie eine neue Krankheitskostenversicherung bei einer anderen Versicherung abzuschließen. Die Annahme wurde jedoch abgelehnt, da die neue Versicherung den Standpunkt vertrat, dass die Kündigung der Vorversicherung wegen des fehlenden Nachweises einer Anschlussversicherung nicht wirksam war. Die Frau hat diese Rechtsauffassung im Gegenzug aufgegriffen und hält nunmehr ihre eigene Kündigung ebenfalls für unwirksam.

Recht den Vertrag nachträglich anzupassen

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klage sei unbegründet, weil die Kündigung den Versicherungsvertrag wirksam beendet habe. Außerdem führte das Gericht aus, dass dem Versicherer beim Verschweigen vertragshindernder Gefahrumstände das Recht zustehe, sich durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag zu lösen. Bei Verschweigen vertragsändernder Gefahrumstände solle dem Versicherer das Recht eingeräumt werden, den Vertrag nachträglich so anzupassen, als wenn er von Anfang an von den verschwiegenen Gefahrumständen gewusst hätte. Hätte die Versicherung die von der Frau verschwiegenen Erkrankungen gekannt, hätte sie gleich das richtige Angebot machen können. Hätte die Frau dieses Angebot abgelehnt, wäre die Versicherung auch nicht verpflichtet gewesen, den Nachweis einer Nachversicherung zu führen. (ac)

LG Dortmund, Urteil vom 08.08.2013, Az.: 2 O 129/13


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