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Steuer & Recht
Mit Schlussanträgen vom 04.07.2013 in der Rechtssache C 59/12 hat Generalanwalt beim EuGH Yves Bot dem Gericht vorgeschlagen, die Lauterkeitsrichtlinie (auf der das deutsche UWG beruht) dahingehend auszulegen, dass auch eine gesetzliche Krankenkasse als „Gewerbetreibender" eingestuft werden kann, wenn sie sich mit (Mitglieds-)Werbung an Verbraucher wendet. Den Schlussanträgen und der nunmehr anstehenden Entscheidung des EuGH liegt ein deutsches Vorlageverfahren zu Grunde. Der Bundesgerichtshof hatte ein entsprechendes Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine deutsche Krankenkasse wegen einer irreführenden Werbung an ihre Mitglieder wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. In Deutschland wird - vor allem wegen einer Spezialregelung im Sozialgesetzbuch V (SGB V, § 69) - vertreten, gesetzliche Krankenkassen seinen dem Wettbewerbsrecht nicht unterworfen und ihre Handlungen seinen ausschließlich auf Basis der entsprechenden sozialrechtlichen Wertungen von den Sozialgerichten zu bewerten. Der Generalanwalt teilt diese Ansicht zu recht nicht und fordert im Interesse eines möglichst weitgehenden Verbraucherschutzes die Anwendungen der (zivilrechtlichen) Wettbewerbsregeln auch soweit es um die Beurteilung des Verhaltens einer Einrichtung wie der GKV geht.
Dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof lag eine Werbung der BKK Mobil Oil zugrunde; die Krankenkasse hatte gegenüber ihren Mitgliedern behauptet, dass sich Mitglieder, die die Kasse verlassen, für 18 Monate an die neue Krankenkasse binden würden und den Mitgliedern hierdurch attraktive Prämien entgingen und sie am Ende draufzahlen müssten. Es bleibt zu hoffen, dass auch der EuGH der Ansicht des Generalanwaltes folgt; denn auch die gesetzlichen Krankenkassen sollten keine „Narrenfreiheit" besitzen.
Dr. Robert Kazemi
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