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Sehr geehrte Ärzte,
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Steuer & Recht
In seinem Beschluss vom 17.06.2013 (8 LA 155/12) musste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen mit der Frage befasse, ob die Berufsbezeichnung „Krankenschwester" bei einer erheblichen Verletzung eines Vertrauensverhältnisses widerrufen werden kann.
Der Fall
In dem konkreten Fall war eine Krankenschwester wegen einer Unterschlagung zu Lasten einer pflegbedürftigen Patientin vom Landgericht (LG) Lüneburg (Urt. v. 7.10.2010; 39 Ns 4103 Js 4739/08) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Die von der Schwester betreute Patientin hatte aus unerfindlichen Gründen einen Bargeldbetrag von 21.860 EUR von ihrem Konto abgehoben und bei sich zu Hause verwahrt. Die Krankenschwester nahm im Einverständnis mit der Patientin diesen Betrag an sich. Nachdem Verwandte der Patientin die Krankenschwester nach dem Verbleib des verwahrten Geldes befragt hatten, legte diese zunächst eine Liste der Entnahmen vor. Tatsächlich hatte sie das in Verwahrung genommene Geld bereits zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten vollständig ausgegeben.
Im Anschluss wurde der Krankenschwester die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" widerrufen, wogegen sie erfolglos klagte.
Die Entscheidung
Nach Auffassung des OVG gab es keine ernsthaften Zweifel am Urteil der Vorinstanz, wobei die Berufung nicht zugelassen wurde.
Der zu pflegende Mensch solle von dem Krankenpfleger nicht als bloßes Objekt pflegerischer Leistungen behandelt werden. Gefordert sei vielmehr ein individueller, die subjektive Pflege- und Lebenssituation, die Lebensphase und die konkreten Möglichkeiten der Selbständigkeit und Selbstbestimmung des Patienten berücksichtigender Umgang. Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Krankenpfleger setze nahezu zwingend ein Vertrauensverhältnis zum Patienten voraus. Die Berufe in der Krankenpflege würden daher sowohl bei den zu pflegenden Menschen als auch in der Bevölkerung allgemein ein sehr großes Vertrauen genießen. Der Patient müsse gerade in einer mit gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen seiner Selbständigkeit und Selbstbestimmung verbundenen Situation darauf vertrauen können, dass eine ihn pflegende und zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" oder nunmehr "Krankenpfleger" berechtigte Person zuverlässig ist und diese Situation nicht zu seinem Nachteil verletzt oder gar ausnutzt. Handele ein Krankenpfleger dem zuwider und nutze er das bestehende Vertrauensverhältnis zum Nachteil des zu pflegenden Menschen aus oder verletze dieses in erheblicher Weise, liege hierin regelmäßig ein schwerer Verstoß gegen eine wesentliche Berufspflicht.
RA Michael Lennartz
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