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Steuer & Recht
Mit Urteil vom 21.03.2013 hat das Sozialgericht Mainz der Klage einer aus Mainz stammenden Krankenschwester auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls stattgegeben (Az. S 10 U 48/11).
Die Klägerin arbeitete 2009 als Kinderkrankenschwester im Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin der Universitätsmedizin Mainz. Zu dieser Zeit grassierte weltweit das Schweinegrippevirus H1N1. Die Klägerin nahm an einer von der Klinik dringend empfohlenen Impfung gegen die Schweinegrippe teil, welche in der Klinik durchgeführt wurde. In der Folgezeit erkrankte die Klägerin schwer, so dass sie mittlerweile eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Die beklagte Unfallkasse hatte unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 1974 die Anerkennung und Entschädigung dieser Impfung als Arbeitsunfall abgelehnt, da Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen seien. Die Impfung sei freiwillig gewesen.
Dieser Ansicht hat sich das Sozialgericht nicht angeschlossen, sondern die Impfung als Arbeitsunfall angesehen. Der Fall habe sich wesentlich von dem Fall aus den 70ern unterschieden. Damals habe es sich um eine reguläre allgemeine Grippeschutzimpfung gehandelt und die damalige Klägerin sei als Mitarbeiterin beim ZDF keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen. Im jetzt entschiedenen Fall habe hingegen aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Kinderkrankenschwester ein erhöhtes Risiko bestanden, zumal die Schweinegrippe nach den Informationen des Robert-Koch-Instituts besonders Kinder und Jugendliche betroffen habe. Die Ständige Impfkommission habe zudem eine Impfempfehlung gerade für Beschäftigte im Gesundheitsdienst ausgegeben, auf die sich die Universitätsmedizin beim Anbieten der Impfung auch berief. Schließlich hatte auch die Klinik aktiv für die Impfung geworben und diese ausdrücklich empfohlen. Das Gericht befand, dass unter diesen Umständen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Kinderkrankenschwester und der Impfung anzunehmen sei. Die Klinik habe ein Interesse daran gehabt, ihre Mitarbeiter möglichst umfänglich zu impfen, um die Funktionsfähigkeit des Betriebes und die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Schließlich habe auch das BSG in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1974 bereits darauf hingewiesen, dass bei einer besonderen beruflichen Gefährdung eine Impfung durchaus einen Arbeitsunfall begründen könne.
SG Mainz, Urteil S 10 U 48/11 vom 21.03.2013
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