Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
"Der Trollinger ist ein leichter, sehr bekömmlicher Wein, von dem auch mehrere Viertele getrunken werden können.", solche und ähnliche Aussagen kennt der Weinkenner; oft werden sie auch in der Werbung verwendet.Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind derartige Äußerungen zukünftig unzulässig (BVerwG, Urt. v. 14.02.2013, 3 C 23.12). In der Pressemitteilung des Gerichts heiß es u.a.:
"Die Etikettierung und Bewerbung eines Weins als "bekömmlich" in Verbindung mit dem Hinweis auf eine "sanfte Säure" ist wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden."
Auch, wenn die Entscheidungsgründe (noch) nicht vorliegen, dürfte das BVerwG mit der Entscheidung Recht behalten.
Hintergünde:
Die sog. Health‐Claims‐Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung sog. nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen, u.a. auch in allgemeinen Werbeaussagen über Lebensmittel und in Werbekampagnen gemacht werden. Eine „nährwertbezogene Angabe" ist eine solche, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, und/oder der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Gesundheitsbezogene Angaben sind solche, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Schließlich sind Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos solche Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt. Gem. Art. 1 Abs. 3 HCVO findet die Verordnung auch auf Handelsmarken und sonstige Markennamen Anwendung, die als nährwert‐ oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können. Solche Marken und Kennzeichnen dürfen ohne die in der HCVO vorgesehenen Zulassungsverfahren nur noch verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert‐ oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die der Verordnung entspricht. Nach Art. 28 Abs. 2 HCVO dürfen Produkte, die bereits vor dem 1.1.2005 mit bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, versehen wurden, bis zum 19.1.2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; danach gelten die Bestimmungen der HCVO auch für diese Marken uneingeschränkt. Es fragt sich dementsprechend zum einen, wie mit „Lebensmittelmarken" in der Zukunft umzugehen ist, zum anderen sei die Frage aufgeworfen, welche Auswirkungen die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 HCVO auf bestehende Markenrechte zeichnet. Dabei geht die Europäische Kommission in ihrer „Guidance on the implementation" der HCV vom 14.12.2007 ohne weiteres davon aus, dass beispielsweise eine Aussage wie „contains probiotics/prebiotics" eine gesundheitsbezogene Angabe darstelle, weil die Bezugnahme auf diese Begriffe einen gesundheitlichen Nutzen („benefit") beinhalte. Demgegenüber wird in der Literatur (Meisterernst, WRP 2010, 481, 485) die Auffassung vertreten, objektive Beschaffenheitsangaben, zu denen auch der Hinweis auf eine präbiotische Wirkung gehöre, seien noch keine gesundheitsbezogenen Angaben; allein der Umstand, dass bei einer solchen Bezeichnung aus der Sicht des Verbrauchers die Erwartung einer positiven Auswirkung auf die Gesundheit mitschwinge, reiche insoweit nicht aus. Es ist hiernach vielmehr erforderlich, dass die in Rede stehende Marke aus sich selbst heraus den Bezug zu einer gesundheitlichen Wirkung erkennen lässt. Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn eine für ein Lebensmittel verwendete Bezeichnung aus der Sicht des Verbrauchers nur die Beschaffenheit dieses Lebensmittels, insbesondere einen darin enthaltenen Inhaltsstoff beschreiben soll, nicht aber die gesundheitlichen Wirkungen, die mit dem Lebensmittel oder dem darin enthaltenen Wirkstoff erzielt werden können. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkehr aufgrund seiner Vorerwartung dem Inhaltsstoff und damit dem Lebensmittel mehr oder weniger konkrete gesundheitliche Wirkungen zuschreibt. Denn wenn allein eine solche Vorerwartung ausreichen würde, um eine inhaltsbeschreibende Angabe als gesundheitsbezogen einzustufen, würde den Lebensmittelherstellern die Möglichkeit der Verwendung von Inhaltsangaben in einem Umfang genommen, der mit der Zielsetzung der HCV nicht zu rechtfertigen ist.
Dr. Robert Kazemi
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