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Steuer & Recht | Zivilrecht
Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Das entschied das Landgericht Karlsruhe nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 01.09.2017 (Az. 10 O 509/16).
Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel aus verschiedenen Gründen rechtswidrig: Die Kündigung knüpfe nicht ausdrücklich an ein vertragswidriges Verhalten des Verbrauchers an. Etliche Verträge, etwa zur Anlage Vermögenswirksamer Leistungen, werden mit einer geringeren als der Regelsparrate abgeschlossen, wodurch sich der Zeitpunkt der Zuteilung, also der Anspruch auf ein Bauspardarlehen, deutlich nach hinten verschiebt. „Die Bausparkasse könnte so mit der Kündigung verhindern, dass diese Verträge jemals zugeteilt werden und ihren Zweck erreichen, obwohl Verbraucher sich vertragstreu verhalten“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ferner sei nach BGH-Rechtsprechung ein Vertrag frühestens zehn Jahre nach erfolgter Zuteilung kündbar. Mit der Klausel würde diese vorgeschriebene Frist je nach Tarif um mehrere Jahre verkürzt.
Das Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe ist das erste von drei ähnlich gelagerten Klagen der Verbraucherzentrale. Gegenstand sind hier jeweils vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale geht damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Medienberichten zufolge verwendet die Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwende.
Weitere Termine: Die Klage gegen die LBS Südwest wird am 05.10.2017 am Landgericht Stuttgart verhandelt (Az. 11 O 218/16). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln wird am 10.10.2017 am Landgericht Berlin (Az. 15 O 513/16) verhandelt. Zuvor war die Verbraucherzentrale bereits gegen die BSQ Bauspar AG wegen einer Laufzeitbegrenzung erfolgreich (Az. 7 O 1987/16).
VZ Baden-Württemberg, Urteil 10 O 509/16 des LG Karlsruhe vom 01.09.2017
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