• 12.01.2017 – Werbung einer Bank mit kostenlosem Girokonto irreführend

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Wettbewerbsrecht | Steuer & Recht

Werbung einer Bank mit kostenlosem Girokonto irreführend


Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Düsseldorf einer Sparda-Bank die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagt (Urteil vom 06.01.2017, Az. 38 O 68/16 - nicht rechtskräftig). Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, misst die Wettbewerbszentrale dem Verfahren Bedeutung für die gesamte Bankenbranche bei.

Das in Nordrhein-Westfalen ansässige Bankinstitut gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tatsächlich keine Kontoführungsgebühren. Die Bank führte aber am 01.04.2016 für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro ein. Diese Girocard ist für die Auszahlung am Geldautomaten, die Nutzung von SB-Terminals und das Drucken der Kontoauszüge erforderlich.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein „kostenloses Girokonto“ als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den, wenn auch überschaubaren, Betrag von 10 Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Die Bank verteidigte die Fortsetzung der Werbeaussage mit dem Hinweis, dass es dem Kunden möglich sei, während der Öffnungszeiten bei den Bankmitarbeitern eine sogenannte „White Card“ ausstellen zu lassen, mit der (allerdings nur) Auszahlungen am Geldautomaten möglich seien. Die Girocard gehöre auch nicht zum herkömmlichen Funktionsumfang eines Girokontos.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil nicht an. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2016 hatte sich das Gericht dahingehend geäußert, dass der Verbraucher sich unter einem „kostenlosen Girokonto“ ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse.

„Das Urteil hat für die gesamte Bankenbranche Bedeutung, weil es dem Versuch, Kosten zu verstecken oder durch die Hintertür einzuführen, eine klare Absage erteilt“, so Peter Breun-Goerke, zuständig für den Bereich Finanzmarkt bei der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Einschätzung der Entscheidung. „In Zeiten, in denen sich die europäische und nationale Gesetzgebung um die Herbeiführung von Transparenz bei Kosten für Waren und Dienstleistungen bemüht, ist ein solches Vorgehen der falsche Weg“, so Breun-Goerke weiter. Dass Kreditinstitute im Zuge der anhaltenden Niedrigzinsphase Kontomodelle ändern oder Girokonten nicht mehr kostenlos anbieten, sei nicht per se wettbewerbswidrig. Allerdings müssten Kunden über entstehende Kosten transparent aufgeklärt werden.

Wettbewerbszentrale, Urteil 38 O 68/16 des LG Düsseldorf vom 06.01.2017



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