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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
EuGH befasste sich in der deutschen Rechtssache C-559/13 mit der Frage,
ob die deutschen Einkommensteuerregelungen, gegen den freien
Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV) verstoßen, indem sie nur gebietsansässige
Steuerpflichtige berechtigen, von ihren steuerpflichtigen Einkünften
Versorgungsleistungen abzuziehen, die infolge einer Vermögensübertragung
im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erbracht werden.
Der in
einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Kläger hatte im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater einen 50 % Anteil an einer
Personengesellschaft, die als Gärtnereibetrieb tätig war, übertragen
bekommen. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass er seinen Eltern
private Versorgungsleistungen zahlt. Neben anderen Einkünften in
Deutschland erzielte der Kläger in den Jahren 1999-2002 auch aus der
genannten Beteiligung Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Unter
Berufung auf § 50 EStG verweigerte ihm das Finanzamt Dortmund die an
seine Eltern gezahlten Versorgungsleistungen von seinen in Deutschland
steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen.
Der EuGH entschied wie folgt:
Art.
63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines
Mitgliedstaats entgegensteht, die es einem gebietsfremden
Steuerpflichtigen, der in diesem Mitgliedstaat gewerbliche Einkünfte aus
Anteilen an einer Gesellschaft erzielt hat, die ihm von einem
Elternteil im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden,
verwehrt, von diesen Einkünften die Versorgungsleistungen abzuziehen,
die er an diesen Elternteil als Gegenleistung für diese Übertragung
gezahlt hat, während sie einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen
diesen Abzug gestattet.
EuGH, Urteil C-559/13 vom 24.02.2015
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